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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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a. dem Namen der oder des Verantwortlichen, die oder der den Eingriff erlaubt hat;
b. dem Namen der Person, die den Eingriff ausgeführt hat;
c. der Uhrzeit, dem Datum und der Dauer des Eingriffs;
d. dem Grund des Eingriffs;
e. einer Beschreibung der aufgeführten Arbeiten.
4. Abschnitt: Dokumentation
Art. 47 Dokumentation der Überwachungssysteme
1Zum Kameraüberwachungssystem kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
a. Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b. Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c. Angaben zu den Kameras;
d. Standort des Videoüberwachungsraums;
e. Plan des Kameraüberwachungssystems (Floorplan);
f. einen genauen technischen Beschrieb der Funktionsweise des Systems.
2Zum EAKS und zum DZS kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
a. Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b. Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c. Art und Anzahl der angeschlossenen Spiele;
d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;
e. vollständige Dokumentation über die Hard- und Software;
f. das Programm;
g. ein Zertifikat, eine Bescheinigung und den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 60 VGS, aus welchen hervorgeht, dass die Kommunikation zwischen den angeschlossenen Geldspielen sowie die Aufzeichnung der Daten sichergestellt sind.