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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten

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a. dem Namen der oder des Verantwortlichen, die oder der den Eingriff erlaubt hat;

b. dem Namen der Person, die den Eingriff ausgeführt hat;

c. der Uhrzeit, dem Datum und der Dauer des Eingriffs;

d. dem Grund des Eingriffs;

e. einer Beschreibung der aufgeführten Arbeiten.

4. Abschnitt: Dokumentation

Art. 47 Dokumentation der Überwachungssysteme

1Zum Kameraüberwachungssystem kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:

a. Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;

b. Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);

c. Angaben zu den Kameras;

d. Standort des Videoüberwachungsraums;

e. Plan des Kameraüberwachungssystems (Floorplan);

f. einen genauen technischen Beschrieb der Funktionsweise des Systems.

2Zum EAKS und zum DZS kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:

a. Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;

b. Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);

c. Art und Anzahl der angeschlossenen Spiele;

d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;

e. vollständige Dokumentation über die Hard- und Software;

f. das Programm;

g. ein Zertifikat, eine Bescheinigung und den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 60 VGS, aus welchen hervorgeht, dass die Kommunikation zwischen den angeschlossenen Geldspielen sowie die Aufzeichnung der Daten sichergestellt sind.