Vorlage
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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d. den aktuellen Revisionsbericht mit geprüfter Jahresrechnung;
e. den aktuellen Geschäftsbericht;
f. die Konzernrechnung und das Konzernorganigramm;
g. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;
h. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller Straf- und Zivilprozesse der letzten fünf Jahre, die sich auf sie bezogen haben beziehungsweise an denen sie beteiligt waren;
i. eine Liste aller Verfahren und Entscheide der letzten fünf Jahre im Zusammenhang mit Betriebsbewilligungen, die von ausländischen Behörden im Spielbankenbereich erteilt wurden.
2Zum Nachweis des guten Rufs, der einwandfreien Geschäftstätigkeit und der unabhängigen Geschäftsführung natürlicher Personen nach Artikel 10 Absatz 3 VGS kann die ESBK insbesondere folgende Dokumente anfordern:
a. einen Auszug aus dem Strafregister;
b. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;
c. eine Kopie der Steuererklärungen der letzten zwei Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;
d. einen Lebenslauf einschliesslich der Angaben über die wichtigsten Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen;
e. eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
f. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;
g. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller Straf- und Zivilprozesse der letzten fünf Jahre, die sich auf sie bezogen haben beziehungsweise an denen sie beteiligt waren;
h. eine Liste aller Verfahren und Entscheide der letzten fünf Jahre im Zusammenhang mit der Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe.
3Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
Art. 3 Aktualisierung der Informationen
Die Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 über Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder sind mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren.