Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 38 Seiten
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bei diesen Bestimmungen, sowie Anpassungen bei den Erfordernissen bezüglich der fachtechnisch verantwortlichen Personen und der technischen Freigabe.
Complys schlägt vor, die Vermittlungstätigkeiten besser zu strukturieren, um Redundanzen zu vermeiden. Public Health Schweiz (PH CH) und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) begrüssen die Beibehaltung des bisherigen Wortlautes der Aufzählung der Personen, die vom Grosshandel beliefert werden dürfen, in der Definition des «Grosshandels» (Art. 2 Bst. l AMBV) und wünschen eine Gleichbehandlung von Medizinalpersonen beim Import von vorübergehend in der Schweiz nicht mehr erhältlichen Arzneimitteln. Weiter weisen sie darauf hin, dass die Implementierung der EU-GDP nicht zu einer Einschränkung der Belieferungsermächtigung von Ärzten gegenüber heute führen darf.
Die Schweizer Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) bemängelt, dass SMC nur als Institution genannt wird, die Rechte und Kompetenzen hat, nicht aber als solche, die auch in der Pflicht steht. Dazu muss gehören, dass SMC immer und unverzüglich zur Verfügbarkeit von versorgungskritischen Arzneimitteln beiträgt.
Einzig die Schweizerische Volkspartei (SVP) lehnt die revidierte Vorlage ab und rügt, dass diese 24 neue Artikel beinhaltet, welche bei betroffenen Unternehmen und Behörden Mehrkosten verursachen werden. SVP fordert den Bundesrat auf, die Vorlage zu überarbeiten und die Gelegenheit einer Totalrevision zur Verschlankung des geltenden Rechts zu nutzen.
Drei Kantone (SH, SO und TI) begrüssen die Anpassungen der VAM und TAMV.
4 AMBV: Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Spitäler der Schweiz (H+) begrüssen die Ergänzungen zum Gegenstand und Gestaltungbereich. H+, Intergenerika, scin, vips, Iph, ASSGP und GRIP weisen darauf hin, dass in der Verordnung gleichzeitig die Begriffe «Makler» und «Mäkler» verwendet werden und schlagen vor, konsequent den Begriff «Makler» zu verwenden.
Art. 2 Begriffe
H+ begrüsst die Neuordnung der Begriffsdefinitionen und die erfolgten Anpassungen und Ergänzungen. Mehrere Kantonale Vertreter (AG, AI, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH) die KAV und die GDK empfehlen, dass der Artikel um eine Definition für den Begriff “Marktfreigabe” erweitert wird.
AG, BL, LU, TI, VS, ZG, ZH, GDK, KAV, Iph, Intergenerika, scin, vips, ASSGP, GRIP und die Vyera Pharmaceuticals AG (VPAG) erwarten eine Definition für die Begriffe «Vermittler» oder «Mäkler-/ Agententätigkeit». Auch der Kanton Zug bemängelt, dass die Definition der «Mäklertätigkeit» fehlt. Diese brauche es, damit eine Unterscheidung vom Handel im Ausland gelingt. BGK, GST und scin wünschen sich eine Definition für den Ausdruck «nicht verwendungsfertige Arzneimittel». Nach Auffassung zweier Kantone (AI, AR) sollte die Definition «pharmazeutische Wirkstoffe» präzisiert werden, damit klarer dargestellt wird, dass pharmazeutische Wirkstoffe «in verwendungsfertigen Arzneimitteln» eingesetzt werden. GST und scin sind der Meinung, dass bei den immunologischen Arzneimitteln eine nur für die Schweiz geltende Regulierung für Allergene im Tierarzneimittel-Bereich aus wirtschaftlicher, praktikabler und finanzieller Sicht nicht sinnvoll ist, und beantragen, dass diese für die Veterinärmedizin analog zur Regelung in der EU nicht heilmittelrechtlich behandelt werden sollen.
Vier Kantone (BL, GE, NE, VS), KAV und GDK schlagen vor, die Definition der «verwendungsfertigen Arzneimittel» zu vereinfachen. Weiter empfehlen mehrere Kantone (AG, AI, BE, LU, SG, SH, TG, VS,