Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 38 Seiten

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15 zu verweisen. Falls der Absatz nicht gelöscht wird, sollte der Begriff «körperliche Untersuchung» durch «medizinische Beurteilung» ersetzt werden.

Anhang 6 Erforderliche Unterlagen für das Gesuch um befristete Bewilligung zur Anwendung von Arzneimitteln gemäss Artikel 9b Absatz 1 HMG

HopitalVS, pharmaSuisse und GSASA fordern auch hier, den Begriff “Sponsor” durch den Begriff “Medizinalperson” zu ersetzen.

Anhang 7 Information der Öffentlichkeit über Bewilligungen

Intergenerika, scin, vips, Iph und GRIP weisen darauf hin, dass nur SMC in der Lage sein wird, eine verbindliche Liste der erteilten Bewilligungen (Herstell-, Grosshandelsbewilligungen, etc.) auf ihrer Homepage zu publizieren. GSASA, H+, pharmaSuisse und hopitalVS fordern, die Geltungsdauer der Bewilligung wiederaufzunehmen.

Bemerkungen zu bereichsübergreifenden Themen

KAV und GDK merken zum Abschnitt 3.1 des erläuternden Berichts «Auswirkung auf den Bund und die Kantone» an, dass den Kantonen zusätzlichen Aufgaben übertragen werden. Dies aber nur übernommen werden können, wenn entsprechende Ressourcen zur Verfügung stehen.

5 Arzneimittelverordnung (VAM): Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

Drei Kantone (SH, SO und TI) begrüssen die Anpassungen der VAM.

Art. 28

PharmaSuisse bemängelt, der Artikel verankere einen gemäss Wirtschaftsfreiheit unzulässigen Exklusivvertrieb an Tierärzte. Der Artikel sei verfassungskonform zu formulieren. Der Begriff «Tierärztinnen und Tierärzte» sei durch «zur Anwendung oder Abgabe berechtigte Medizinalpersonen» zu ersetzen.

Art. 36a Pflicht zur Meldung jedes Verdachts auf illegalen Handel

Der Kanton Tessin begrüsst es, die Frist auf 5 Tage zu beschränken. Im Gegensatz, obwohl die Meldepflicht grundsätzlich begrüsst wird, bemängeln Intergenerika, vips, scin, ASSGP und GRIP die «Muss»-Anforderungen als zu stark. Zudem bleibe unklar, in wieweit sich diese Meldepflicht auf illegale Handlungen auf Schweizerischen Territorium einschränkt. Weiter sei die Frist von 5 Tagen zu kurz um einen Verdacht substantiell zu prüfen. Vorgeschlagen wird eine Frist von 15 Kalendertagen anzusetzen.

6 Tierarzneimittelverordnung (TAMV)

Drei Kantone (SH, SO und TI) begrüssen die Anpassungen der TAMV.

Art. 7

GST fordert, dass die im AMBV in Art. 49 Absatz 2 erwähnte Möglichkeit, dass Humanarzneimittel, welche zur Anwendung in einem klinischen Versuch in einem anderen Land bewilligt sind, ohne Zulassung in kleinen Mengen eingeführt werden können, auch für Tierarzneimittel möglich sein soll.