Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 38 Seiten
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Arzneimitteln verfügen würden, um auf eine Bewilligung verzichten zu können. AG, SG, SH, TG und VS fügen hinzu, dass Betriebe, welche Betäubungsmittel liefern, diese Lieferungen in der Meldesammlung für kontrollierte Substanzen melden müssen und einen entsprechenden Zugang zu diesem System haben sollen. Der Kanton Bern fordert ebenfalls die Beibehaltung der Bewilligungs- und Meldepflicht auf Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes. BGK, SBV, GST und ASR begrüssen den Absatz ebenfalls, da es speziell für kleinere Tierarztpraxen ein Vorteil darstellt.
Auch pharmaSuisse begrüsst grundsätzlich die neue Ausnahmeregelung sehr, hält aber fest, dass nicht auf die Abgabebewilligung, sondern auf die Herstellungsbewilligung verwiesen werden sollte. GSASA, H+ und hopitalVS begrüssen zwar, dass Arzneimittel in kleinen Mengen und in seltenen Fällen auch über mehrere Institutionen zusammen gebündelt eingekauft und untereinander verteilt werden können, empfehlen aber eine Streichung der Restriktion auf den Kanton, in welchem der Bewilligungsinhaber seinen Sitz hat und fordern weiter, eine Formulierung zu finden, die klarstellt, dass innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer FvP über mehrere Betriebe klinisch medizinischer Institutionen keine Grosshandelsbewilligung erforderlich ist.
Auch die Kantone Waadt und Genf begrüssen den Absatz, im speziellen, dass kleinere Gruppen von Apotheken Gruppeneinkäufe tätigen können, betonen aber, dass es nicht als Grosshandel angesehen werden soll, wenn zwischen Apotheken Arzneimittel bereitstellt werden (Aushilfsbestellungen). Auch der SDV begrüssen, dass diese Absätze eine Ausnahme der Bewilligungspflicht für kleine Gruppen von Drogerien schaffen.
Der Kanton Zürich bedauert, dass die Bewilligungspflicht in einem unklar umrissenen Rahmen abgeschafft wird und spricht sich für eine Streichung oder zumindest einer Präzisierung dieser neuen Bestimmungen aus. Diese Streichung wird ebenfalls vom Kanton Zug verlangt, denn es sei willkürlich und nicht sinnvoll, dass die Anzahl der Kundinnen bei mindestens fünf liegen muss. Mit dieser Bestimmung werde auch Ärzten mit Privatapotheken-Bewilligung eine Grosshandelstätigkeit erlaubt. Der Kanton Bern betont, dass Privatapotheken von Arztpraxen das entsprechende Knowhow fehlt, um von der Bewilligungspflicht ausgenommen zu werden und schlägt vor, entweder diese Bestimmungen zu streichen, oder aber eine Einschränkung auf Betriebe, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker als fachlich verantwortliche Person geführt werden.
Gemäss Intergenerika, scin, vips, Iph, ASSGP und GRIP sollten die Kantone selber festlegen, unter welchen Voraussetzungen die entsprechende Tätigkeit unter ihrer kantonalen Gesetzgebung fällt.
Abs. 3
BGK und GST verlangen auch hier eine Konkretisierung des Begriffes «sinngemässe Anwendung» der GDP. GSASA, H+, pharmaSuisse und hopitalVS bemängeln den Verweis auf die strengen GDP Anforderungen als unverhältnismässig und schlagen vor, dass lediglich die Rückverfolgbarkeit der Chargen zu gewährleisten sei.
Abs. 4
Der Kanton Bern schlägt vor, eine kantonale Bewilligungspflicht einzuführen.
3. Abschnitt: Bewilligung für den Handel im Ausland
Art. 21 Voraussetzungen
Scin, vips, Iph, ASSGP, GRIP und Intergenerika fordern eine Streichung des Absatzes 3 über die Erteilung von Herstellungsaufträgen oder aber den Absatz mit weiteren Bedingungen zu präzisieren. Problematisch sei, dass der Umfang eines Herstellungsauftrages nicht weiter ausgeführt wird. (z.B. Umpacken für klinische Studie oder aus der Schweiz gesteuerte Prozesse für eine globale Supply Chain). BCC AG befürworten, dass eine Bewilligung für den Handel im Ausland nicht ausreicht, um Lohnherstellungsaufträge zu erteilen. Sie fordern aber einen Hinweis, wie eine Berechtigung für diese Herstellungsaufträge erteilt werden könnte. VPAG rügt, dass die Bewilligungen für den Handel im Ausland und für Mäkler- bzw. Agenturtätigkeit nicht zur Erteilung von Herstellungsaufträgen