Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten
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Dienstleistungserbringer weniger günstig als inländische zu behandeln, bzw. eine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse ausländischer Anbieter. Zudem werden mengenmässige Beschränkungen von Importen (Art. XI GATT) sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen (z.B. Art. 13 Abs. 1 FHA Schweiz-EU) untersagt.
Gemäss dem indirekten Gegenvorschlag werden ausländische Waren oder Dienstleistungen nicht weniger günstig als inländische behandelt, es liegt also keine unmittelbare Diskriminierung vor. Ausserdem behandelt der indirekte Gegenvorschlag in- und ausländische Dienstleistungserbringer gleich, wenn sie Dienstleistungen im Ausland anbieten und wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der vorgeschlagenen Regelung erfüllt sind. Hierbei spielt sowohl der Sitz der Unternehmen als auch beispielsweise der Produktionsstandort keine Rolle. Zudem bleiben unter der vorgesehenen Regelung Preisdiskriminierungen weiterhin zulässig, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Soweit in- und ausländische Produkte, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer auch in der Praxis gleichermassen ins Recht gefasst werden, ist davon auszugehen, dass der indirekte Gegenvorschlag mit der Pflicht zur Inländerbehandlung unter den erwähnten Abkommen vereinbar ist. Ob hingegen die Anwendung des Konzepts der relativen Marktmacht auf einen spezifischen Sachverhalt, der ausschliesslich international tätige Unternehmen potentiell betrifft, seitens der Vertragspartner der Schweiz als mittelbare Diskriminierung ausgelegt würde, kann nicht abschliessend beurteilt werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der grenzüberschreitende Handel durch die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls gerichtlich durchgeführte Preiskontrolle beeinflusst wird. Da die Intervention tiefere Preise zum Ziel hat, dürfte der grenzüberschreitende Handel aber eher gefördert als behindert werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der indirekte Gegenvorschlag auch mit den Verboten quantitativer Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung in den erwähnten Abkommen im Einklang steht. Zusammenfassend ist die vorgeschlagene Regelung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
4.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.