Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten
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einen benachbarten Markt tätig sind. Der letztgenannte Fall setzt hingegen voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinanderstehen und bezieht sich somit auf die Marktgegenseite. Artikel 7 Absatz 2 KG listet sechs Beispieltatbestände auf, deren Verwirklichung jeweils einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen kann. Insbesondere ist es marktbeherrschenden Unternehmen grundsätzlich verboten, Geschäftsbeziehungen zu verweigern (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG) oder Handelspartner bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen zu diskriminieren (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG). Allerdings stellt die Verwirklichung von einem der Beispieltatbestände nicht automatisch einen Missbrauch dar. Gefordert wird zudem, dass durch die Verhaltensweise des marktbeherrschenden Unternehmens ein anderes Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt wird. Schliesslich darf keine sachliche Rechtfertigung (sog. legitimate business reasons) für das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens existieren.
Dem Schweizer Recht ist ein Verbot privater Geoblocking-Massnahmen15 fremd. Insbesondere das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 198616 (UWG) kennt keine solche Regelung. Allerdings können die Vorschriften des KG die Anwendung von Geoblocking in bestimmten Konstellationen verbieten. Vereinbaren zwei Unternehmen dessen Einsatz zulasten des Schweizer Marktes, kann dies eine unzulässige, u.U. sogar direkt sanktionierbare Wettbewerbsabrede nach Artikel 5 KG darstellen. Darüber hinaus kann der Einsatz von Geoblocking durch marktbeherrschende Unternehmen den Tatbestand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 7 KG erfüllen. Massgeblich sind im Rahmen einer kartellrechtlichen Betrachtung allerdings stets die Umstände des Einzelfalls.
1.3 «Fair-Preis-Initiative»
1.3.1 Wortlaut der Initiative
Die Eidgenössische Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung17 (BV) wird wie folgt geändert:
Art. 96 Abs. 1
1Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Er trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung der diskriminierungsfreien Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Ausland sowie zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch einseitiges Verhalten von marktmächtigen Unternehmen verursacht werden.
15 Die EU versteht unter dem Begriff des (privaten) Geoblockings private Massnahmen von Unternehmen, die darauf abzielen den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten zu beschränken. Online-Benutzerflächen können dabei beispielsweise Internetseiten, aber auch andere Anwendungen sein. Vgl. Erwägungsgrund 1 der Verordnung 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. L 60, 2.3.2018, S. 1 ff.
16 SR 241
17 SR 101