Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten
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spielraums des Konzepts der relativen Marktmacht dürfte für die Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie und Kosten verbunden sein. Durch den potentiell stets bestehenden Schutz von Anbietern und Nachfragern könnten Unternehmen im Zweifel lieber auf ineffizienten Strukturen beharren, als ein kartellrechtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang in Kauf zu nehmen.
Zudem bestünde auch die Gefahr, dass die WEKO aufgrund der Zusatzbelastung weniger «klassische» (sprich: volkswirtschaftlich schädliche) Fälle aufgreifen könnte. Auch in Hinblick auf den zivilrechtlichen Weg besteht die Gefahr, dass mit der Bestimmung einseitig primär Schweizer Unternehmen betroffen wären, da die Rechtsdurchsetzung gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Praxis mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall günstigere Einkaufspreise auch an die nächste Handelsstufe beziehungsweise an die Abnehmer weitergegeben werden würden. Dies hängt von der Wettbewerbs- und Nachfragesituation auf dem jeweiligen Markt ab und ist nicht a priori garantiert. Es sind überdies auch Konstellationen denkbar, welche sogar gegenteilige Effekte auf die Preise in der Schweiz haben könnten. Führt beispielsweise eine Abhängigkeit eines Lieferanten von einem marktmächtigen Abnehmer dazu, dass der Abnehmer den Lieferanten nicht wechseln kann, könnte dadurch die Belieferung durch einen neuen, effizienteren Lieferanten verhindert werden. Dies hätte zugleich zur Folge, dass potentielle Preissenkungen verhindert würden. Erfahrungen aus dem Ausland27 und empirische Studien28 zeigen, dass solche Bestimmungen in der Summe sogar kontraproduktiv wirken und letztendlich den Wettbewerb schwächen können. Insbesondere kann der Verzicht auf Gewährung von Rabatten aus Angst vor einer entsprechenden Geltendmachung durch andere Abnehmer sowie die Entstehung von Regulierungskosten (speziell für Compliance) insgesamt zu höheren Preisen führen.
Die Regelungen des KG sind entsprechend dem Auswirkungsprinzip gemäss Artikel 2 Absatz 2 KG grundsätzlich auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Somit ist eine Anwendung der Initiative grundsätzlich auch auf Unternehmen im Ausland möglich. Gemäss internationalem Privatrecht könnte bei einer zivilrechtlichen Klage im Ausland sowie im Inland Schweizer Recht materiell anwendbar sein. Liegt ein entsprechender vollstreckbarer Entscheid vor, ist dieser zumindest im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (EU, NO, IS, CH) vollstreckbar. Allerdings ist fraglich, inwiefern entsprechende zivilrechtliche Verfahren aufgrund der mit dem Institut der relativen Marktmacht verbundenen Rechtsunsicherheit sowie dem Verfahrensrisiko in einer grossen Zahl tatsächlich durchgeführt würden. Eine verwaltungsrechtliche Durchsetzung ohne Einvernehmen mit den betroffenen Unternehmen im Ausland ist hingegen aufgrund des Territorialprinzips sehr schwierig.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass mit der Initiative einerseits in Einzelfällen die Beschaffungskosten von Schweizer Unternehmen gesenkt und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden kann. Andererseits geht mit der Initiative eine starke Einschränkung der bilateralen
27 In den USA ist seit über 80 Jahren der Robinson-Patman Act in Kraft. Dieser sieht mittels Preisdiskriminierungsverbot den Schutz von kleinen Detailhändlern vor. Die Antitrust Modernization Commission (AMC) kommt zum Ergebnis, dass die Regulierung zahlreiche negative Auswirkungen zur Folge hat, die den Wettbewerb schwächen und zu höheren Preisen für die Konsumentinnen und Konsumenten führen. So wird beispielsweise dem Hersteller verunmöglicht, Marketing-Aktivitäten oder hohe Qualität des Abnehmers mittels Preisrabatten zu fördern. Auch in oligopolistischen Märkten können undifferenzierte Preise den Wettbewerb schwächen, denn falls die Preise zwischen den Abnehmern nicht variieren, wird die Koordination zwischen den Herstellern einfacher, was einen verringerten Preiswettbewerb zur Folge haben kann. Weiter nehmen Unternehmen auch hohe Kosten in Kauf, indem beispielsweise die Produkte differenziert werden, um die Regelung zu umgehen. Ebenso werden die Compliance Kosten als verteuerndes Element aufgeführt. Vgl. AMC, Report and Recommendations, 2007.
28 BULMASH, An Empirical Analysis of secondary line price discrimination motivations, Journal of Competition Law & Economics, Volume 8, Issue 2, 1. Juni2012, S. 361 ff.