Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten
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Vereinigungen von Unternehmen gilt. Voraussetzung hierzu ist, dass von diesen kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Die Einschränkung auf KMU fand im Rahmen der
5. GWB-Novelle 1989 statt. Der deutsche Gesetzgeber begründete die Einschränkung damit, dass eine Belieferungspflicht in Bezug auf Grossunternehmen, insbesondere vor dem Hintergrund der Einfuhrmöglichkeiten aufgrund der zunehmenden europäischen Integration und des verbesserten Zugangs zu den Weltmärkten nicht (mehr) erforderlich sei. Hingegen gelte dies nicht für KMU, sodass deren Schutz weiterhin gerechtfertigt sei.44 Diese Einschränkung sollte im Schweizer Recht nicht übernommen werden. Existieren für ein Grossunternehmen alternative Beschaffungskanäle ist regelmässig keine Abhängigkeit gegeben und der indirekte Gegenvorschlag wäre nicht anwendbar. Darüber hinaus gelten die kartellrechtlichen Regelungen für alle Unternehmen gleichermassen und knüpfen nicht an der Grösse eines Unternehmens an. Die deutsche Vorschrift diente auch als Vorbild für die Übergangsbestimmung der Initiative (Artikel 197 Ziffer 12 Absatz 2 Buchstabe a E-BV) sowie in Hinblick auf den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates in Bezug auf die Definition des Begriffs der relativen Marktmacht (vgl. Art. 2 Abs. 2bisE-KG). Allerdings findet insbesondere die deutsche Regelung soweit ersichtlich lediglich Anwendung auf Inlandssachverhalte, wenngleich ihre Konstruktion eine grenzüberschreitende Anwendung nicht ausschliesst, sofern gewisse Auswirkungen auf dem deutschen Markt gegeben sind (vgl. § 130 Abs. 2 GWB). Zudem ist bezüglich des deutschen Kartellrechts hervorzuheben, dass das Konzept der relativen Marktmacht zum überwiegenden Teil auf dem zivilrechtlichen Wege Anwendung findet.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Konzept der relativen Marktmacht Teil der Kartellrechtsordnungen einiger Nachbarstaaten ist. Zumindest im Falle von Deutschland ist zudem nicht ausgeschlossen, dass dieses auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte angewandt werden kann. Eine spezifische Anwendung des Konzepts auf Fragen der Marktabschottung in verwandten nationalen Gesetzgebungen ist allerdings nicht bekannt.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Durch den indirekten Gegenvorschlag ist zu erwarten, dass einzelne Unternehmen einzelne Vorleistungen günstiger beziehen können, was einerseits insofern die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (MWST) schmälern und andererseits diese durch potentiell höhere Umsätze der Unternehmen auch steigern könnte. Zudem könnten u.U. steigende Gewinne bei einigen Unternehmen möglich werden, womit Mehreinnahmen bei der Gewinnsteuer verbunden sein könnten. Demgegenüber stehen jedoch auch potentiell negative Effekte des indirekten Gegenvorschlags, wie Steuerausfälle und ein Abbau von Arbeitsplätzen durch allenfalls negativ betroffene Unternehmen (siehe 3.3). Insgesamt ist es nicht möglich, das Ausmass aller, teils entgegengesetzten Effekte abschätzen zu können. Personelle Auswirkungen auf den Bund hat der indirekte Gegenvorschlag nicht. Insbesondere sind keine zusätzlichen Ausgaben und Personalaufwendungen für die Wettbewerbsbehörden und Gerichte (Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) zu erwarten. Aufgrund der zusätzlichen Fälle kann die WEKO voraussichtlich allerdings weniger «klassische» Fälle bzw. solche zum Teil nur mit einer geringeren Priorität aufgreifen. Da der
44 Vgl. die deutsche Gesetzesbegründung zur 5. GWB-Novelle 1989, BT-Drucks. 11/4610, S. 21 f.