Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten
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1.3.3 Gültigkeit
Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 BV:
a) Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.
b) Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.
c) Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.
1.3.4 Ziele und Inhalte der eidgenössischen Volksinitiative
Der geltende Artikel 96 Absatz 1 BV verpflichtet den Bund Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu erlassen. Die Initiative fordert eine Erweiterung dieses Absatzes um einen weiteren Satz, wonach der Bund insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung der diskriminierungsfreien Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Ausland sowie zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch einseitiges Verhalten von marktmächtigen Unternehmen verursacht werden, zu treffen hat.
In diesem Sinne sieht die Initiative in den Übergangsbestimmungen (Art. 197 Ziff. 12 Abs. 2 E-BV) vor, dass der Geltungsbereich bezüglich wettbewerbswidrigem Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen auf relativ marktmächtige Unternehmen ausgeweitet wird (Art. 197 Ziff. 12 Abs. 2 Bst. a E-BV). Ein Unternehmen soll relativ marktmächtig sein, falls andere Unternehmen in einer Weise von diesem abhängig sind, dass für letztere keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, bei der Beschaffung oder beim Absatz auf andere Unternehmen auszuweichen.
Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelungen von Artikel 7 KG auch auf relativ marktmächtige Unternehmen, sieht die Initiative eine Erweiterung des Beispielkatalogs von Artikel 7 Absatz 2 KG vor, der die praktisch wichtigsten Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung aufzählt. Nach der Forderung der Initiative sollen sich marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen vorbehältlich einer Rechtfertigung aus sachlichen Gründen unzulässig verhalten, wenn sie die Möglichkeit für Nachfrager einschränken, Waren oder Dienstleistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Staat ihrer Wahl zu den dort von den Unternehmen praktizierten Preisen zu beziehen, wobei Preisdifferenzierungen zulässig bleiben sollen, solange Unternehmen nicht wettbewerbswidrige Ziele verfolgen und keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen (Art. 197 Ziff. 12 Abs. 2 Bst. b E-BV).
Weiter soll es marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen erlaubt werden, durch einseitiges Verhalten die Beschaffung der von ihnen exportierten Waren einzuschränken, wenn diese Waren ins Produktionsland reimportiert und dort ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft werden (Art. 197 Ziff. 12 Abs. 2 Bst. c E-BV). Damit soll inländischen Unternehmen die Abschottung des Schweizer Marktes weiterhin erlaubt bleiben bzw. für marktbeherrschende Unternehmen neu erlaubt werden. Eine solche Regelung wäre in Artikel 7 KG, allenfalls in einen neuen Absatz, zu integrieren.
Überdies sollen relativ marktmächtige Unternehmen im Falle eines Missbrauchs dieser Stellung von kartellrechtlichen Sanktionen ausgenommen werden (Art. 197 Ziff. 12 Abs. 2 Bst. d E-BV). Dies hätte eine Anpassung von Artikel 49a Absatz 1 KG zur Folge, wonach insbesondere Verstösse durch marktbeherrschende Unternehmen gemäss gegen Artikel 7 KG zu sanktionieren sind.