Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten
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grösstenteils in Bereichen liegen, die durch die neue Regelung nicht beeinflusst werden. So spielen beispielsweise lokal produzierte Dienstleistungen eine entscheidende Rolle für das hohe Preisniveau.48 Auch wenn die Endpreise von gewissen Produkten durch die neue Regelung sinken könnten, ist aufgrund der zuvor skizzierten Gründe keine grosse Breitenwirkung auf das allgemeine Preisniveau in der Schweiz zu erwarten.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsgrundlagen des KG finden sich (wie im Ingress festgehalten) in Artikel 27 Absatz 1, 96, 97 Absatz 2 und 122 BV. Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates kann dabei insbesondere auf Artikel 96 BV gestützt werden. Artikel 96 Absatz 1 BV sieht vor, dass der Bund Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu erlassen hat. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beträchtlich.49 So schreibt die Verfassung dem Gesetzgeber vorliegend weder bestimmte Mittel vor, noch verbietet sie ihm solche.50 Der indirekte Gegenvorschlag möchte grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrungen verhindern, denen regelmässig eine volkswirtschaftliche Schädlichkeit innewohnt. Daher qualifiziert er die Verweigerung der Lieferung von Waren und Dienstleistungen im Ausland durch marktmächtiger Anbieter in Fällen, in denen eine Verweigerung zu Wettbewerbsverzerrungen führt, als schädlich; er setzt allerdings auch ein hohes Mass an Marktmacht voraus, indem er verlangt, dass ein Nachfrager nur dann abhängig sein kann, wenn ihm keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Entsprechend ist Verfassungsmässigkeit des indirekten Gegenvorschlags zu bejahen.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Regelung bezweckt die Förderung des Wettbewerbs, indem missbräuchliche Preisdiskriminierungen und die Abschottung des Schweizer Markts verhindert werden sollen. Dies ist auch im Sinne der Wettbewerbsregeln in den Freihandelsabkommen der Schweiz. Die meisten dieser Freihandelsabkommen sehen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen vor, wonach der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, welcher die Handelsbeziehungen beeinträchtigt bzw. die beabsichtigte Marktöffnung unterläuft, nicht vereinbar mit diesen Abkommen ist (z.B. Art. 23 des Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, FHA51). Auch wenn das Konzept der relativen Marktmacht nicht ausdrücklich von diesen Bestimmungen erfasst wird, ist der Gegenvorschlag mit ihnen vereinbar. So hält Artikel 23 des FHA Schweiz-EU fest, dass «die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen» nicht mit dem Abkommen vereinbar ist, insofern eine solche geeignet ist, den bilateralen Warenverkehr zu beeinträchtigen.
Weiter verbieten Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO (GATT 1994), Artikel XVII des WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) sowie entsprechende Bestimmungen der Freihandelsabkommen der Schweiz ausländische Waren, Dienstleistungen oder
48Bericht des Bundesrats vom 22. Juni 2016 in Erfüllung des Postulats 14.3014 «Erleichterung der Zollabfertigung und Förderung von Parallelimporten dank Anerkennung weiterer Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises», Behinderung von Parallelimporten.
49Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, S. 301.
50Botschaft KG 1994, S. 634.