Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten

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Handlungsfreiheit von Unternehmen im Sinne der freien Preisgestaltung und der freien Wahl der Geschäftspartner einher.

1.3.6 Haltung des Bundesrates

Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Anliegen der Initiative, dass Massnahmen gegen die Abschottung des Schweizer Marktes ergriffen werden müssen. Aus diesem Grund hat er im Dezember 2017 ein Bündel an Massnahmen, etwa die unilaterale Aufhebung von Industriezöllen, die Senkung von Agrarzöllen auf ausgewählte Güter und die Reduzierung der Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon Prinzip29, verabschiedet.30

Die Initiative lehnt der Bundesrat aber ab, da er der Ansicht ist, dass bei einer generellen Einführung der relativen Marktmacht und bei deren vorwiegenden Anwendung auf rein innerschweizerische Sachverhalte die negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen überwiegen würden. Im Binnenmarkt Schweiz ist eine regionale Abschottung von Märkten nicht ohne weiteres möglich. Es ist deshalb auch nicht angezeigt, Massnahmen gegen potentielle Preisdiskriminierung innerhalb des Schweizer Binnenmarktes zu ergreifen. Entsprechende Bestimmungen würden vielmehr zu Rechtsunsicherheit und einen Ausbau der Bürokratie führen. Im Falle dass jedoch der gesamte Schweizer Markt durch höhere Preise belastet wird, erachtet der Bundesrat eine punktuelle Regelung solcher Sachverhalte als angebracht.

Die von den Initianten ebenfalls aufgegriffene Thematik des privaten Geoblockings ist dem Bundesrat bekannt. Jedoch lehnt er ein international unkoordiniertes Vorgehen und damit ein unilaterales Verbot des privaten Geoblockings ab. Da dadurch die Durchsetzung gegen Unternehmen im Ausland nicht gesichert ist, befürchtet der Bundesrat, dass einseitig Unternehmen in der Schweiz von einer solchen Bestimmung betroffen wären. Dies könnte zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen führen, die der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates in anderen Bereichen verhindern möchte. Entsprechend könnten hiermit Nachteile für die Schweizer Volkswirtschaft verbunden sein. Um griffige Massnahmen für einen diskriminierungsfreien Einkauf im grenzüberschreitenden Online Handel zu gewährleisten, müsste die Durchsetzung auch im Ausland sichergestellt werden können. Eine wirksame Umsetzung wäre beispielsweise im Rahmen eines allfälligen Abkommens mit der EU möglich. Hierzu wäre jedoch eine vorgängige Prüfung über das Interesse und die inhaltliche Ausgestaltung eines solchen möglichen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU notwendig. Das weitere Vorgehen wäre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Beziehungen Schweiz-EU zu prüfen und müsste im Einklang mit der europapolitischen Strategie des Bundesrats stehen. In der Zwischenzeit kann diesbezüglich sowohl die nationalstaatliche Umsetzung sowie die effektiven Auswirkungen des am 3. Dezember 2018 in Kraft tretenden Verbots des privaten Geoblockings innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beobachtet werden.31

Eine umfassende Beurteilung der Initiative ist nicht Teil der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage. Der Bundesrat wird eine vertiefte Analyse und seine Überlegungen zur Ablehnung dieser im Rahmen der Botschaft an das Parlament detailliert darlegen.

29 Das Cassis-de-Dijon-Prinzip wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dem Ziel entwickelt, den Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft zu stärken. Es wurde später von der Schweiz autonom eingeführt. Das im schweizerischen Recht verankerte Prinzip besagt, dass Produkte, die den technischen Vorschriften der EU oder eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, gemäss Art. 16a Bundesgesetz über den technischen Handelshemmnissen (THG) grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren dürfen. Ausnahmen sind nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich. Für Lebensmittel gilt dabei eine Sonderregelung insofern, dass diese ein Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen.

30 Siehe Fn. 24.

31 Siehe Fn. 15.