Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten

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Die Initiative fordert neben der Vereinfachung des Imports von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland zudem eine umfassende Einführung der relativen Marktmacht sowohl in Bezug auf Anbieter als auch auf Nachfrager im Inland. Der Geltungsbereich des KG in Bezug auf missbräuchliche Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen soll auf relativ marktmächtige Unternehmen ausgeweitet werden. Damit sollen Unternehmen im In- und Ausland, die auf dem Schweizer Markt tätig sind, umfassender vor ihren marktmächtigen Zulieferern sowie ihren marktmächtigen Nachfragern geschützt werden können. Im Gegensatz zu einem marktbeherrschenden Unternehmen, dem regelmässig seine starke Marktposition bewusst ist und dessen Marktmacht auf dem betreffenden Markt allgemeine Gültigkeit hat, besteht eine relativ marktmächtige Stellung allerdings nur im bilateralen Verhältnis zum abhängigen Unternehmen. Ein Unternehmen dürfte deshalb häufig kaum abschätzen können, ob und gegenüber welchen Handelspartnern es relativ marktmächtig ist. Es wären stets Einzelfallentscheide durch die WEKO und Gerichte erforderlich um festzustellen, ob eine relative Marktmacht vorliegt und sich beispielsweise ein in einer bilateralen Geschäftsbeziehung verlangter Preis inklusive allfälliger Rabatte und Zuschüsse durch legitime Gründe rechtfertigen lässt. Auch ein Blick auf das deutsche Recht illustriert die Schwierigkeiten der praktischen Anwendung des Konzepts der relativen Marktmacht. Obschon die entsprechenden Bestimmungen in Deutschland seit Jahrzehnten (vorwiegend durch die Zivilgerichte) angewendet werden, sind die Kriterien, ab wann ein Unternehmen abhängig ist, weiterhin unscharf.25

Mit einer umfassenden Einführung der relativen Marktmacht wären potentiell alle Unternehmen in der Schweiz betroffen und die Wettbewerbsbehörden und Gerichte würden faktisch zu «Preiskontrollstellen», selbst im Falle wirksamen Wettbewerbs. Dies würde somit einen wesentlichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen bedeuten. Insbesondere wenn die (hohen) Preise das Resultat von Wettbewerb sind,26 hätten staatliche Eingriffe in den Preissetzungsmechanismus die permanente Gefahr, zu Wettbewerbsverzerrungen und damit verbundenen Verlusten von Arbeitsplätzen zu führen. Die Regelung hätte deshalb entsprechend negative Konsequenzen für die Schweizer Volkswirtschaft, da sie sich auch auf innenwirtschaftliche Geschäftsbeziehungen, die nicht von Marktabschottungen betroffen sind, auswirken würde.

Beispiel 3: Ausgangslage- Innerschweizerischer Sachverhalt

In der Schweiz möchte ein Detailhändler (Discounter) D die Schokolade eines kleinen regionalen Herstellers S in sein Sortiment aufnehmen, da die Produkte von S bei den Konsumentinnen und Konsumenten seit der Einführung einer neuen Geschmacksrichtung äusserst beliebt sind.

Aus Image- und Marketinggründen beliefert S derzeit jedoch nur Spezialitätenläden und Detailhändler mit Premium-Linien. Ein selektives Vertriebssystem nutzt S nicht.

Würdigung von Beispiel 3 aus Sicht der Fair-Preis-Initiative:

Da für die Produkte von S keine Ausweichmöglichkeiten für D bestehen, gilt S als relativ marktmächtig gegenüber D. Somit wäre der Schokoladenhersteller S verpflichtet, D ebenfalls mit seinen Produkten zu einem diskriminierungsfreien Preis zu beliefern, vorausgesetzt die Lieferverweigerung wäre nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Eine ständige Unsicherheit in Hinblick auf kartellrechtliche Verfahren aufgrund des mit der Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe und der steten Einzelfallbetrachtung verbundenen Interpretations-

25 Vgl. hierzu etwa den kürzlich ergangenen Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Rimowa, Entscheid vom 12. Dezember 2017, KZR 50/15.

26 Liegt auf einem Markt keine marktbeherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen vor und existieren keine unzulässigen Wettbewerbsabreden kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Markt Wettbewerb herrscht.