Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten

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Auch die Landwirtschaft bezieht zahlreiche Vorleistungen, wie Maschinen, Tierfutter etc. aus dem Ausland und insofern können auch Abhängigkeiten von Landwirten zu relativ marktmächtigen Unternehmen bestehen. Landwirte gelten regelmässig als Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1bisKG. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen des indirekten Gegenvorschlags erfordert allerdings eine Benachteiligung im Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt. Der Schweizer Agrarmarkt ist zu einem grossen Teil gegenüber dem Ausland abgeschottet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern überhaupt grenzüberschreitende Wettbewerbsverhältnisse bestehen, in denen Landwirte aus der Schweiz in ihrer Wettbewerbsfähigkeit benachteiligt sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der indirekte Gegenvorschlag nicht anwendbar.

Der indirekte Gegenvorschlag könnte sich auch auf Anbieter digitaler Dienstleistungen auswirken. Mit der Digitalisierung der Wirtschaft sind vermehrt Anbieter sogenannter zweiseitiger (digitaler) Plattformmärkte, auf denen sich Anbieter und Nachfrager treffen, am Markt aufgetreten. Solche zweiseitigen Plattformen zeichnen sich durch positive Netzwerkeffekte aus. Das heisst, dass Anbieter und Nachfrager, welche sich auf der Plattform treffen, von einer Konzentrierung von wenigen Plattformen profitieren und demzufolge die Anbieter solcher Plattformen eine (relativ) marktmächtige Stellung erlangen können. Möchte beispielsweise ein in der Schweiz tätiges Unternehmen (z.B. ein Hotel) eine digitale Dienstleistung (z.B. Vermittlung einer Hotelübernachtung) beziehen und verhindert ein marktmächtiger Anbieter (z.B. Vermittlungsplattform) im Ausland, von dem dieses Unternehmen (z.B. Hotel) abhängig ist, den Bezug dieser Dienstleistung zu diskriminierungsfreien Bedingungen durch einseitiges Verhalten, kann ein Missbrauch einer relativ marktmächtigen Stellung im Sinne des indirekten Gegenvorschlags vorliegen. Somit könnte auch dem Anliegen der von Ständerat Pirmin Bischof am 30. September 2016 eingereichten Motion 16.3902 «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie» entsprochen werden. Die vom Parlament45 überwiesene Motion fordert den Bundesrat auf, sogenannte (enge und weite) Preisparitätsklauseln46 in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Hotels zu verbieten; aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich allerdings, dass insbesondere die Höhe der Vermittlungsprovisionen, die die im Markt (grenzüberschreitend) tätigen Vermittlungsplattformen fordern, in der politischen Diskussion relevant ist. Gehen mit einer allfälligen unterschiedlichen Behandlung in- und ausländischer Hotels Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Schweizer Hotellerie, insbesondere im Verhältnis zu den Nachbarländern der Schweiz, einher, kann der indirekte Gegenvorschlag bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung auch zur Verhinderung allfälliger privater Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Hotelübernachtungen führen.

Inwieweit Konsumentinnen und Konsumenten in Form der Weitergabe allfälliger Einsparungen durch die Unternehmen profitieren können, hängt wesentlich von der Wettbewerbsintensität und Nachfragesituation auf den jeweiligen Märkten ab. Gibt es wenig Wettbewerb auf einem Markt, ist es, analog zur Volksinitiative, nicht a priori garantiert, dass günstigere Einkaufspreise weitergegeben und nicht lediglich die Margen dieser Unternehmen gesteigert werden. Darüber hinaus werden die Preise für durch Zölle geschützten Lebensmittel nicht wesentlich sinken. Zu beachten sind vorliegend zudem die umfangreichen Ausnahmen des Cassis-de-Dijon-Prinzips47. Hinzu kommt, dass die Konsumausgaben

45 In der Herbstsession 2017 hat der Nationalrat die Motion als Zweitrat überwiesen, nachdem der Ständerat diese bereits im Frühling 2017 angenommen hatte.

46 Bei engen Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Hotel gegenüber einer Buchungsplattform, auf seiner eigenen Internetseite keinen Preis zu fordern, der den Preis auf der Buchungsplattform unterschreitet. Bei weiten Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Hotel gegenüber einer Buchungsplattform auf praktisch allen Vertriebskanälen, keinen niedrigen Preis zu fordern, der den Preis auf der Buchungsplattform unterschreitet.

47 Siehe zum Begriff Fn. 29.