Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten
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eine Abhängigkeit zu begründen. Je nach Einzelfall sind eine Vielzahl erfolgloser Beschaffungsversuche in denen das Produkt oder die Dienstleistung zu vergleichbaren Preisen und Konditionen angeboten wird, vorzuweisen. Dabei hat der Nachfrager nachzuweisen, dass er erfolglos versucht hat, die Ware oder Dienstleistung zu beziehen.
Art. 7a Unzulässige Verhaltensweisen relativ marktmächtiger Unternehmen
Der vorgeschlagene Artikel 7a E-KG lehnt sich an einen Teil der Übergangsbestimmungen der Initiative (Art. 197 Ziff. 12 Abs. 2 Bst. d E-BV) an. Die umfangreichen Tatbestandsvoraussetzungen stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
relativ marktmächtiges Unternehmen
Normadressaten der vorliegenden Regelung sind nur Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1bis KG, die Waren oder Dienstleistungen anbieten. Dies sind – abhängig vom gewählten Vertriebssystem
– insbesondere der Hersteller oder ein oder mehrere seiner (Gross-)Händler. Relativ marktmächtige Nachfrager werden somit nicht als Normadressaten erfasst. Diese Bestimmung deckt in erster Linie die für die Initianten wichtigen grenzüberschreitenden Konzernsachverhalte ab.
abhängige Unternehmen
Erfasst werden vorliegend lediglich abhängige Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2bisE-KG, die Waren oder Dienstleistungen nachfragen. Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden nicht geschützt. Entsprechend der Systematik des Konzepts der relativen Marktmacht erstreckt sich der Anwendungsbereich der neuen Bestimmung zudem auch nicht auf Konsumenten und die öffentliche Hand, sofern letztere nicht im Einzelfall als Unternehmen gilt (z.B. Spitäler, Verkehrsbetriebe).
in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert
Dieses Tatbestandsmerkmal stellt sicher, dass nicht jede Einschränkung der Möglichkeit des Bezugs von Waren und Dienstleistungen im Ausland zu den dort praktizierten Preisen oder Geschäftsbedingungen durch ein marktmächtiges Unternehmen unzulässig ist. Vielmehr ist zusätzlich die dadurch verbundene Behinderung des Nachfragers in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs von Bedeutung. Damit hält sich der vorliegende Vorschlag an die Systematik von Artikel 7 KG, wonach nicht bereits die Verwirklichung eines Regelbeispiels von Artikel 7 Absatz 2 KG durch ein marktbeherrschendes Unternehmen unzulässig ist, sondern zusätzlich die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 KG erfüllt sein müssen.36 Diskriminiert beispielsweise ein relativ marktmächtiger Anbieter zwischen verschiedenen Abnehmern die Preise für seine Waren oder Dienstleistungen ist dies, unabhängig von der Frage einer allfälligen sachlichen Rechtfertigung, nur dann unzulässig, wenn diese Preisdiskriminierung zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abnehmern führt. Tatbestände des Ausbeutungsmissbrauchs37 werden vorliegend entsprechend nicht erfasst.
durch den Missbrauch seiner Stellung auf dem Markt
Die missbräuchliche Ausnützung der relativ marktmächtigen Stellung des Anbieters muss für die allfällige Wettbewerbsverzerrung kausal sein.
36 Siehe etwa Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BBl 1995 I 468 ff. (nachfolgend Botschaft KG 1994 genannt), S. 569.
37 Zum Begriff siehe Abschnitt 1.2.