Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten
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Anbieter auf einem ausländischen Markt tätig, sind regelmässig die dortigen kartellrechtlichen Regelungen anwendbar. Dies kann bei der Nachfragetätigkeit auf ausländischen Märkten nicht mit der gleichen Sicherheit angenommen werden. Auch werden somit relativ marktmächtige Nachfrager nicht an ineffiziente Lieferanten gebunden (da diese im Zweifel lieber auf ineffizienten Strukturen beharren, als ein kartellrechtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang in Kauf zu nehmen), wodurch das dem Wettbewerb innewohnende stete Streben nach Effizienzsteigerungen nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Die neue Regulierung erlaubt u.a. weiterhin die Preisdiskriminierung durch relativ marktmächtige Unternehmen, soweit keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten. Entsprechend wird das Ausmass der zulässigen Preisdiskriminierung von der Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt abhängen. Wenn ein Markt über das Gebiet der Schweiz hinausgeht und Unternehmen auf diesem in direkter Konkurrenz zueinanderstehen, werden die Möglichkeiten in Bezug auf grenzüberschreitende Preisdiskriminierungen stark reduziert werden. In Fällen, in denen hingegen ein nationaler Markt gegeben ist und somit keine ausländische Konkurrenz vorhanden ist, wird die Diskriminierung wie bisher zulässig bleiben, mit der Einschränkung, dass zwischen den Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen auf dem Schweizer Markt anbieten, ebenfalls keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten dürfen.
Würdigung der oben genannte Beispiele35 aus Sicht des indirekten Gegenvorschlags:
Würdigung von Beispiel 1 aus Sicht des indirekten Gegenvorschlags:
Analog zu oben: Da Unternehmen B nur eine wettbewerbsfähige Offerte eingeben kann, wenn es auch das (nicht unwesentliche) Bauteil des Unternehmens A zum europäischen Preis und den sonstigen Geschäftsbedingungen erhält, keine sachlichen Gründen für die unterschiedliche Behandlung vorliegen und durch die Diskriminierung Wettbewerbsverzerrungen entstehen, wäre A zur Belieferung von B zu den Konditionen auf EU-Märkten verpflichtet.
Würdigung von Beispiel 2 aus Sicht des indirekten Gegenvorschlags:
Da D auf die Pastillen von A und B angewiesen ist und keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen, gelten A und B als relativ marktmächtig gegenüber D. Eine Lieferpflicht über die Absatzkanäle im Ausland an D zu den dortigen Preisen und sonstigen Geschäftsbedingungen würde für A oder B dann gelten, falls die exklusive Belieferung über die Schweizer Absatzkanäle zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Beide Unternehmen A und B würden gleichbehandelt.
Würdigung von Beispiel 3 aus Sicht des indirekten Gegenvorschlags:
S könnte nicht zur Belieferung gezwungen werden. Rein inländische Sacherhalte sind von der Regelung nicht erfasst.
Der Gegenvorschlag sieht vor, dass sich die Wettbewerbsbehörden in Ergänzung der Bearbeitung von «klassischen» kartellrechtlichen Fällen Sachverhalten wettbewerbswidriger Abschottung der Schweiz widmen können und nicht generell für die Beurteilung von bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen zuständig sind. Aufgrund der nicht vorgesehen Sanktionierung sowie der regelmässig mangelnden volkswirtschaftlichen Bedeutung von Fällen relativer Marktmacht, sollen solche Sachverhalte vor allem auf dem Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden. Entsprechend ist für die Wettbewerbsbehörden nach einigen allfälligen Leitentscheiden nach Einführung der neuen Regelung kein wesentlich grösserer Aufwand zu erwarten.
35 Siehe Abschnitt 1.3.5 für die dazugehörigen Beispiele.