Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 23 Seiten

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Beispiel 1: Ausgangslage - Grenzüberschreitender Sachverhalt

In einem Nachbarland wird ein Auftrag eines Transportunternehmens T betreffend neue Lastwagenanhänger ausgeschrieben. Hierfür wird eine umfangreiche Liste mit Eignungs- und Zuschlagskriterien erstellt. Eines der Zuschlagskriterien betrifft die Verwendung eines bestimmten Bauteils (Kupplung) eines bestimmten Herstellers A. T benötigt dieses Bauteil an den Anhängern, um diese mit der bestehenden Fahrzeugflotte verwenden zu können.

A verkauft das Bauteil auf dem europäischen Markt zu einem fixen Preis im Direktvertrieb. Unabhängige Händler existieren nicht. Für Kunden aus dem nicht europäischen Ausland (u.a. aus der Schweiz) verlangt A einen Zuschlag von 30 %. Ein sachlicher Grund für diese Preisdifferenzierung liegt nicht vor.

Unternehmen B mit Produktion in der Schweiz stellt Anhänger für Lastwagen her und möchte an der Ausschreibung des T teilnehmen. Hierfür ist es aufgrund der Zuschlagskriterien auf das Bauteil der Firma A angewiesen. Insofern ist A gegenüber B relativ marktmächtig, da B für seine Tätigkeit auf einem nachgelagerten Markt (hier die Ausschreibung des T) auf ein Produkt des A angewiesen ist und aufgrund der nicht verhandelbaren Zuschlagskriterien keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen.

Würdigung von Beispiel 1 aus Sicht der Fair-Preis-Initiative:

Da Unternehmen B nur eine wettbewerbsfähige Offerte eingeben kann, wenn es auch das (nicht unwesentliche) Bauteil des Unternehmens A zum europäischen Preis und den sonstigen Geschäftsbedingungen erhält, keine sachlichen Gründen für die unterschiedliche Behandlung vorliegen und durch die Diskriminierung Wettbewerbsverzerrungen entstehen, wäre A zur Belieferung von B zu den Konditionen auf EU-Märkten verpflichtet.

Die Initiative beinhaltet zudem eine Klausel, welche es marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen in- und ausländischen Unternehmen erlaubt, bestimmte Massnahmen zur Verhinderung von Reim-

porten durchzusetzen. Somit würden Unternehmen sowie Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten in vielen Fällen gerade nicht von günstigeren Preisen für Schweizer Produkte profitieren, da der

Reimport von Produkten von Unternehmen einseitig und rechtlich zulässig behindert werden könnte.

Beispiel 2: Ausgangslage - Privilegierung der Verhinderung von Reimporten

Eine Drogerie D in der Schweiz führt mehrere Sorten Lutschpastillen unterschiedlicher Hersteller in ihrem Sortiment. Die Pastillen von den beiden Weltmarktführern A und B sind dabei die Produkte mit der grössten Nachfrage seitens der Konsumentinnen und Konsumenten und können nicht durch andere Produkte substituiert werden (auch nicht jeweils untereinander).

A hat sein Produktionsstandort in der Schweiz, jener von B liegt in Deutschland. Beide Unternehmen A und B verlangen über die konzerninternen Schweizer Absatzkanäle um 50% höhere Preise als im Ausland. Darum möchte D die Pastillen aus Deutschland beziehen.

Würdigung von Beispiel 2 aus Sicht der Fair-Preis-Initiative:

Da D auf die Pastillen von B angewiesen ist und keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen, gilt B als relativ marktmächtig gegenüber D. Somit wäre B verpflichtet, die Pastillen auch über die Absatzkanäle im Ausland an D zu den dortigen Preisen und sonstigen Geschäftsbedingungen zu liefern.

Demgegenüber könnte A, aufgrund der von der Initiative vorgesehenen Privilegierung, durch einseitige Massnahmen die Belieferung über ausländische konzerninterne Absatzkanäle unterbinden und D weiterhin exklusiv über den Vertrieb mit Sitz in der Schweiz (mit Preisaufschlag) beliefern. Somit läge eine Ungleichbehandlung von A und B vor.