Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten

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2.4.3 Zusatzkonzession

Unter Zusatzkonzession wird eine Änderung einer laufenden Konzession im Sinne einer im Ausmass beschränkten Nutzungsänderung verstanden. Durch die Zusatzkonzession wird die ursprüngliche Konzessionsdauer grundsätzlich nicht verlängert. Führt die Nutzungsänderung zu einem neuen Eingriff in schutzwürdige Lebensräume, sind diese gemäss Art. 18 Abs. 1terNHG wiederherzustellen oder angemessen zu ersetzen. Als Ausgangszustand gilt der Ist-Zustand. Im Rahmen der Verleihung einer Zusatzkonzession werden nur damit einhergehende neue Eingriffe kompensiert, weitere Massnahmen werden erst im Rahmen der Konzessionserneuerung geprüft. Bewirkt die Zusatzkonzession also keine neuen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1terNHG, ist kein Ausgleich nach NHG geschuldet.

2.4.4 Konzessionserneuerung ohne bauliche oder betriebliche Anpassung (unveränderter Weiterbetrieb)

Nach bisheriger Praxis wurde bei Konzessionserneuerungen ohne neue Auswirkungen auf die Umwelt grundsätzlich ein Ausgleich zwischen dem Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre, und dem Zustand zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung verlangt.

2.4.5 Konzessionserneuerungen mit baulichen und/oder betrieblichen Anpassungen

Nach bisheriger Praxis wurde bei Konzessionserneuerungen – unabhängig davon, ob diese zu neuen Beeinträchtigungen von schutzwürdigen terrestrischen Lebensräumen führten – grundsätzlich ein Ausgleich zwischen dem natürlichen Zustand vor Errichtung der Wasserkraftanlage und dem Zustand nach der Konzessionserneuerung verlangt.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu verstehen ist. In der parlamentarischen Initiative wird die beantragte Regelung wie folgt begründet:

Umstritten ist nun, von welchem Ausgangs- beziehungsweise Referenzzustand bei der UVP sowie bei der Festlegung des Umfangs an Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume auszugehen ist. Die Gesetzesbestimmungen lassen diese Fragen offen. Eine konkrete Vorgabe findet sich erst im UVP-Handbuch des BAFU. Ohne nähere Begründung wird dort das Folgende festgehalten: «Bei einer Konzessionserneuerung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist der Ausgangszustand derjenige Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre.»17 Diese Praxis hat einschneidende Konsequenzen

17 Bundesamt für Umwelt 2009: UVP-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Umwelt-Vollzug Nr. 0923, S. 117 (= Modul 5, S. 21)