Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten

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Der Ausgangszustand entspricht je dem Zustand der verschiedenen in den Schutzgesetzen umschriebenen Schutzgüter, wie er sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung präsentiert. Der Vergleich des Ausgangszustands mit dem Zustand nach der Umsetzung aller Arbeiten und Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer neuen Konzession resp. einer Konzessionerneuerung anfallen, dient zur Festlegung der Ausgleichspflicht. Die neue Regelung gilt unabhängig davon, ob das Wassernutzungsrecht dem bisherigen Konzessionär wiederverliehen oder ob es neu an einen Dritten verliehen wird.

4.2 Minderheitsantrag: Artikel 58a Absatz 6 WRG

Art. 58a Abs. 6

Die im Minderheitsantrag enthaltenen Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft stellen Aufwertungsmassnahmen sui generis dar. Sie sind nicht mit Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1terNHG zu verwechseln. Die Bestimmung kommt in jedem Konzessionserneuerungsverfahren zur Anwendung. In erster Linie sollen die Verleihungsbehörde und der Konzessionär solche Massnahmen einvernehmlich vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, hat die Verleihungsbehörde Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft anzuordnen. Sie muss sich dabei am ökologischen Potenzial im Konzessionsperimeter und den direkt angrenzenden Gebieten orientieren. Die Aufwertungsmassnahmen müssen verhältnismässig sein.

Für Eingriffe, die Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensräume haben, sind zudem Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1terNHG zu leisten.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und den Finanzausgleich.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage schafft die Voraussetzung dafür, dass durch den Bund geführte Konzessionserneuerungsverfahren im Bereich der Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten, die durch zukünftige Konzessionäre durchzuführen sind, vereinfacht werden. Der Vollzug der neuen Bestimmung kann bei den zuständigen Bundesbehörden mit den bestehenden personellen Ressourcen erfolgen. Die neue Regelung wird direkt in den Konzessionserneuerungsverfahren angewandt.

Auch der Vorschlag der Kommissionsminderheit würde keine zusätzlichen personellen Ressourcen bedingen.