Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 16. Juni 2016 reichte Nationalrat Albert Rösti die parlamentarische Initiative «Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung» ein. Er beantragte, die gesetzlichen Bestimmungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen anzupassen, die bei Neukonzessionierungen oder Änderungen von Wasserkraftkonzessionen erforderlich sind. Nicht vom ursprünglichen Zustand vor Bestehen des oft seit vielen Jahrzehnten konzessionierten Kraftwerks soll ausgegangen werden, sondern vom Ist-Zustand vor der beabsichtigten Neukonzessionierung bzw. Konzessionsänderung.

Bereits am 26. September 2013 hatte Nationalrat Rösti die Motion 13.3883 «Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung» eingereicht. Die Motion wurde am 25. September 2015 abgeschrieben, weil sie nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt worden war. Hintergrund dieser parlamentarischen Vorstösse waren Fragen hinsichtlich der Definition des Ausgangszustandes, die bei der Erneuerung von Konzessionen zur Wasserkraftnutzung immer wieder auftauchten.

Im Rahmen des Verfahrens zur Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen (Art. 109 Abs. 2 Parlamentsgesetz1) gab die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) der Initiative am 27. Juni 2017 mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen Folge. Die Schwesterkommission des Ständerates stimmte dem Beschluss der UREK-N am 18. August 2017 mit 5 zu 4 Stimmen zu. Im Anschluss erarbeitete die UREK-N einen Vorentwurf aus. Sie wurde dabei vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und vom Bundesamt für Energie (BFE) des UVEK unterstützt.

Am 9. Oktober 2018 stimmte die Kommission dem Vorentwurf mit 17 zu 7 Stimmen bei einer Enthaltung zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.

Die Kommissionsmehrheit stellt fest, dass mit Art. 58a Abs. 5 Wasserrechtsgesetz (WRG)2 die Forderung der parlamentarischen Initiative eindeutig und im Sinne des Initianten umgesetzt wurde. Die Bestimmung legt den Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs unmissverständlich als Ausgangszustand fest. Dadurch werde diesbezüglich die geforderte, rechtliche Klärung geschaffen, um die Bemessung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1terdes Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)3 bei Konzessionserneuerungen vornehmen zu können. Weitergehende, verhältnismässige Massnahmen, die sich am heute vorhandenen ökologischen Potenzial im Gebiet der Anlage orientieren, wie es die Minderheit in Abs. 6 fordert, lehnt die Kommissionsmehrheit ab.

1 SR 171.10

2 SR 721.80

3 SR 451