Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten
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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Es gibt keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die der Vorlage entgegenstehen. Die vorgesehene Regelung steht insbesondere weder mit dem geltenden noch mit in Ausarbeitung stehendem EU-Recht in Konflikt. Sie hat keine Auswirkungen auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, da in den Konzessionserneuerungsverfahren bei Grenzwasserkraftwerken die Umweltverträglichkeitsprüfung den Rechtsordnungen beider Länder genügen muss.
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes (Artikel 22 Absatz 1 ParlG). Die Revision des WRG bezüglich Ausgangszustand folgt dem Verfahren der Gesetzgebung.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Präzisierung des Ausgangszustands im WRG und der Festlegung, wie Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft zu bestimmen sind, sind keine Ausgaben verbunden. Eine Unterstellung unter die Ausgabenbremse steht somit nicht zur Diskussion.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung oder Aufgabenerfüllung durch Bund oder Kantone.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der Definition des Ausgangszustandes im WRG und der Klärung, wie im konkreten Fall einer Konzessionserneuerung vorzugehen ist, um Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft festzulegen, ist keine weitere Präzisierung notwendig. Es bedarf keiner Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat.
6.7 Datenschutz
Es ist keine Datenbearbeitung im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG20) notwendig, bei der sich das Thema des Schutzes der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen stellt.
20 SR 235.1