Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten

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Minderheitsantrages verlangen deshalb, dass die Verleihungsbehörde bei jeder Konzessionserneuerung verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft prüfen solle, unabhängig davon, ob mit der Konzessionserneuerung neue Eingriffe in schützenswerte Lebensräume einhergehen oder nicht. Der Umfang dieser Massnahmen soll sich aber nicht – wie bisher – an der Differenz zwischen dem Zustand vor Errichtung der Anlage und dem heutigen Zustand mit Anlage bemessen, sondern sich am heute vorhandenen ökologischen Potenzial im Gebiet der Anlagen (Konzessionsperimeter und direkt angrenzende Gebiete) orientieren. Die Massnahmen sollen einvernehmlich festgelegt werden. Bei fehlendem Einvernehmen würden sie verfügt.

Damit würden gegenüber heute – im Hinblick auf eine ökonomische Entlastung der Wasserkraft – Umfang und Perimeter für die Realisierung der Massnahmen beschränkt. Dass der Umfang der mit der Konzession vereinbarten Massnahmen reduziert und dem Konzessionsbewerber ein grösseres Mitspracherecht eingeräumt werden soll, wird auch dadurch ausgedrückt, dass verhältnismässige Massnahmen zwischen Konzessionsbehörde und Konzessionär primär einvernehmlich festgelegt werden müssten. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, muss die Konzessionsbehörde allerdings Massnahmen anordnen.

Bei neuen Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume sind ausserdem in Anwendung von Art. 18 Abs. 1terNHG Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu leisten.

3.3.2 Massnahmen sui generis

Bei Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1terNHG müssen die Verluste an schützenswerten Lebensräumen qualitativ und quantitativ möglichst gleichwertig und in der gleichen Region ersetzt werden.

Mit der von der Minderheit beantragten Regelung über die Leistung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft nach Art. 58a Abs. 6 WRG würde damit eine Massnahmenkategorie sui generis geschaffen. Sie würde nicht auf Art. 18 Abs. 1ter NHG verweisen, sondern hätte eigenständige Bedeutung. Die Verleihungsbehörde und der Konzessionär würden die Massnahmen im Rahmen der rechtlichen Vorgabe, wonach sich diese Massnahmen am ökologischen Aufwertungspotenzial im Konzessionsgebiet zu orientieren haben, einvernehmlich festlegen. Käme keine Einigung zustande, müssten Massnahmen verfügt werden.

3.3.3 Aufwertungspotenzial

Räume, die in ihrem aktuellen Zustand keinen besonderen ökologischen Wert aufweisen, können jedoch über ein besonderes ökologisches Aufwertungspotenzial verfügen. Das ökologische Potenzial kann daran gemessen werden, ob und welche Massnahmen zur Aufhebung unerwünschter Zustände und zur Entwicklung eines angestrebten naturnahen Zustands – der ökologischen Aufwertung – notwendig sind.

Es ist anzunehmen, dass in Konzessionsgebieten, die heute aus ökologischer Sicht stark verarmt sind, tendenziell mehr Massnahmen möglich sind als in Konzessionsgebieten, wo naturnahe Flächen bereits in den letzten Jahrzehnten erhalten und ge-