Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten
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des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt werden, so kann die Voruntersuchung als UVB eingereicht werden (Art. 8a Abs. 1 UVPV). Diese Regelung kann in einfachen Fällen auch bei Konzessionserneuerungen von Wasserkraftwerken Anwendung finden und vereinfacht das Verfahren.
2.2.2 Ausführungen zum Umweltrecht
Zu den Umweltschutzmassnahmen gehören neben Schutzmassnahmen während der Bau- und Betriebsphase (z. B. Lärmschutz, nicht ionisierende Strahlung) insbesondere Sanierungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz, GSchG7), dem Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, BGF8) und dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Während die Sanierung der Wasser-Lebensräume im GSchG und BGF geregelt ist, ist der angemessene Ersatz für Eingriffe in schutzwürdige terrestrische oder semiterrestrische Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bisNHG in Art. 18 Abs. 1terNHG vorgeschrieben.
2.2.2.1 Art. 18 Abs. 1ter NHG
Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bisNHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Die schutzwürdigen Lebensräume werden laut Art. 14 Abs. 3 Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV9) anhand der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1, der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20 NHV, der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse, der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den Roten Listen aufgeführt sind, sowie anhand weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen, bestimmt.
Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1terNHG).
Die Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzpflicht nach Art. 18 Abs. 1terNHG bezieht sich grundsätzlich auf alle schutzwürdigen Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, d. h. auf aquatische, semiterrestrische und terrestrische schutzwürdige Lebensräume, die den Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV entsprechen. Beim Bau von neuen Anlagen oder Anlageteilen müssen daher alle beeinträchtigten schutzwürdigen Lebensräume wiederhergestellt oder ersetzt werden. Dabei müssen jedoch nur die schutzwürdigen aquatischen Bereiche wie z. B. bedeutende Laichplätze wiederhergestellt oder ersetzt werden, nicht aber der gesamte Fliessgewässerkörper.