Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten
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Dabei ist für die Einhaltung der aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen (hier insbesondere des WRG und des Umweltrechts) zu sorgen.
Die Konzessionserneuerung ist nicht gleichbedeutend mit dem Neubau einer Anlage, der nebst einer Konzession auch einer Baubewilligung bedarf. Für bestehende Wasserkraftwerke liegt zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vor; diese muss nicht nochmals erteilt werden. Nur für neu zu errichtende Anlagenteile ist eine Baubewilligung nötig.
2.2 Geltende umweltrechtliche Rahmenbedingungen
2.2.1 Grundlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG5). Im Rahmen der Neukonzessionierung, also der erstmaligen Konzessionierung von Speicher- und Laufkraftwerken sowie Pumpspeicherwerken, deren installierte Leistung mehr als 3 MW beträgt, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen (Art. 1 i.V.m. Anh. Nr. 21.3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV6). Es entspricht der etablierten Praxis, dass auch bei Konzessionserneuerungen von Wasserkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW eine UVP durchgeführt wird.
Die UVP wird auf der Grundlage eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) durchgeführt. Die Prüfung findet im Rahmen des massgeblichen Verfahrens statt. Kraftwerke an internationalen Gewässern werden in einstufigen, koordinierten Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes genehmigt (Art. 62 ff. WRG). Kraftwerke an den übrigen Gewässern werden – abhängig von den kantonalen Bestimmungen – entweder im ein- oder zweistufigen Verfahren genehmigt (Art. 60 und 61 WRG, Anhang UVPV, Anlagetyp Nr. 21.3). Sieht das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6 UVPV).
Der UVB enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Dazu gehören auch Angaben zum Ausgangszustand (Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG). Der Ausgangszustand meint im Allgemeinen den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen vor dem Bau einer Anlage und seinen bestehenden Vorbelastungen. Gestützt auf den Vergleich zwischen dem Zustand vor dem Bau der Anlage und dem Zustand nach dem Bau der Anlage werden die Umweltauswirkungen der Anlage dargestellt und die Umweltschutzmassnahmen geplant.
Die Erstellung eines UVB bei Konzessionserneuerungen macht auch dann Sinn, wenn es zu keinen Änderungen an der Anlage kommt, da im Konzessionserneuerungsverfahren ohnehin die Einhaltung der aktuell geltenden Bestimmungen des WRG und des Umweltrechts zu prüfen sind. Können mit der Voruntersuchung die Auswirkungen