Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

dieses Begriffs. Wesentlich ist dies für die Beurteilung der Schutzgüter im Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1terNHG. In den Bereichen von Art. 5 und 18a NHG, GSchG und BGF hat bereits bisher Einigkeit über die massgeblichen Zustände geherrscht, weshalb die Neuregelung diese Themen nicht tangiert.

Die Festlegung des Ausgangszustands als Ist-Zustand hat zur Folge, dass dieser Zustand sowohl bei der Erstellung eines UVB im Hinblick auf ein Verfahren um erstmalige Konzessionserteilung, als auch bei einer Konzessionserneuerung den Prüfungen zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig dient dieser Zustand als Referenzgrösse dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1terNHG zu leisten sind.

Gehen mit einer erstmaligen Verleihung von Wassernutzungsrechten neue Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Lebensräumen gemäss Art. 18 Abs. 1bisNHG durch technische Eingriffe einher, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz sowie zur Wiederherstellung der betroffenen Lebensräume und nötigenfalls für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Zieht eine Konzessionserneuerung bauliche oder betriebliche Änderungen an einer Anlage mit neuen ausgleichspflichtigen Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensräume nach sich, so sind diese gleichermassen auszugleichen.

Gehen mit einer Konzessionserneuerung hingegen keine Änderungen baulicher oder betrieblicher Art einher, sind damit auch keine neuen Beeinträchtigungen in schutzwürdige Lebensräume verbunden. Entsprechend präsentiert sich der Zustand vor und nach der Konzessionserneuerung identisch. Eine Konzessionserneuerung ohne neue kraftwerksbedingte Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Lebensräumen hat daher zur Folge, dass in Abkehr der bisherigen Praxis keine Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gestützt auf Art. 18 Abs. 1terNHG zu leisten sind, da kein neues Defizit entsteht. Dasselbe gilt auch, wenn das Wassernutzungsrecht nicht mehr dem bisherigen Konzessionär, sondern neu einem Dritten verliehen wird.

Um die vom Bundesrat beabsichtigte Steigerung der Stromproduktion aus Wasserkraft nicht unnötig zu bremsen, wäre es angemessen und sachgerecht, bei Umweltverträglichkeitsprüfungen in Zukunft vom Ist-Zustand auszugehen.

3.3 Minderheitsantrag: Art. 58a Abs. 6 WRG

3.3.1 Inhalt des Antrags

Nach Antrag der Minderheit soll Art. 58a zusätzlich zu Absatz 5 ein neuer Absatz 6 hinzugefügt werden, der wie folgt lauten soll:

Bei jeder Konzessionserneuerung prüft die Verleihungsbehörde verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft. Diese orientieren sich am Aufwertungspotenzial im Gebiet der Anlage und werden einvernehmlich festgelegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so ordnet die Verleihungsbehörde solche Massnahmen an.

Mit der Konzessionserneuerung wird dem Konzessionär das Recht erteilt, die Anlage und das öffentliche Gut Wasser für weitere Jahrzehnte zu nutzen. Die Unterstützer des