Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

weitergezogen werden. Der Konzessionär kann sodann unabhängig von einer Beschwerde auf die ihm erteilte Konzession verzichten.

Der Minderheitsantrag sieht vor, dass die Verleihungsbehörde, sollte keine Vereinbarung über die Aufwertungsmassnahmen zustande kommen, solche anzuordnen hat. Es würde sich demnach bei der neuen Bestimmung um zwingendes öffentliches Recht handeln. Die beschwerdeberechtigten Umweltverbände hätten entsprechend die Möglichkeit, die Anwendung der neuen Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen, unabhängig davon, ob die Aufwertungsmassnahmen einvernehmlich festgelegt oder einseitig angeordnet wurden. Allerdings könnte ein Gericht im Fall einer Beschwerde gegen die einseitig festgelegten Aufwertungsmassnahmen nur prüfen, ob sich die Massnahmen effektiv am Aufwertungspotenzial orientieren und ob sie verhältnismässig sind.

3.3.5 Fehlen möglicher Massnahmen

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass es Konzessionsperimeter und direkt angrenzende Gebiete gibt, die kein ökologisches Aufwertungspotenzial aufweisen. Wäre dies dennoch der Fall, so könnte von der Auferlegung von Massnahmen abgesehen werden, insbesondere wenn der Konzessionär bereits viel zur Aufwertung des Gebiets beigetragen hat.

3.4 Rechtsvergleich

Das Land Baden-Württemberg ist für die Schweiz der zentrale Partner bei der Wasserkraftnutzung am Hochrhein. Alle Wassernutzungsprojekte müssen gemeinsam bewilligt werden, wofür die Herstellung von Einvernehmlichkeit in allen Punkten erforderlich ist. Das dortige Recht kennt nur den Ist-Zustand als Ausgangszustand. Mit der Definition des Ausgangszustandes als Ist-Zustand würde eine Angleichung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, was eine Entlastung für die Verfahrensführung darstellen würde. Eine zu Art. 58a Abs. 6 WRG analoge Regelung besteht im angrenzenden Ausland hingegen nicht.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Artikel 58a Absatz 5 WRG

Art. 58a Abs. 5:

Absatz 5 bestimmt, dass bei Konzessionserneuerungen stets der Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Konzessionserneuerung als Ausgangszustand im Sinne von Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu betrachten ist. Nach Artikel 10b USG gilt für die übrigen Fälle (insbesondere Neubauten) für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1terNHG bereits heute der Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als Ausgangszustand, sofern dieser nicht durch die Spezialgesetzgebung anderweitig festgelegt ist (z. B. bei Restwasser gemäss Art. 4 Bst. h GSchG).