Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten
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2.2.2.2 Ersatzpflicht bei Objekten von nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG und Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG
Neben den schutzwürdigen Lebensräumen sind im NHG noch weitere Schutzgüter definiert, unter anderem die Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung (Art. 5 NHG).
Zu den Inventaren des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung zählen das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN10), das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (VISOS11) sowie das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS12).
Die Objekte der erwähnten Inventare sind ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen grösstmöglich zu schonen. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
Die Biotope von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG umfassen die Auen, die Amphibienlaichgebiete und die Trockenwiesen und -weiden. Die Ersatzpflicht für die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) wird – dort wo ein Ersatz überhaupt möglich ist – explizit in den entsprechenden Verordnungen festgehalten (siehe
u. a. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung, Auenverordnung13).
Gemäss der bisherigen Praxis wurde für die Festlegung von Ersatzmassnahmen für die Objekte von nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG und für die Biotope nach Art. 18a NHG immer vom Ist-Zustand ausgegangen. Daran soll nichts geändert werden.
2.2.2.3 GSchG und BGF
Im Anwendungsbereich des GSchG und des BGF ist zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung ebenfalls die Einhaltung des geltenden Rechts zu prüfen. Nach GSchG sind unter anderem die erforderlichen Restwassermengen abzugeben sowie die negativen Auswirkungen von Schwall und Sunk zu beheben, sofern das nicht bereits erfolgt ist. Zudem hat der Konzessionär für die Reaktivierung des Geschiebehaushaltes zu sorgen. Das BGF fordert für bestehende Anlagen, dass Massnahmen umgesetzt werden, um günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung sicherzustellen und die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen. Zudem sind Fischschutzmassnahmen zu treffen. Die Sanierungsanforderungen von GSchG und BGF müssen auch erfüllt werden, wenn sich keine zeitliche Koinzidenz mit einem Konzessionserneuerungsverfahren ergibt.14 Anders als im Bereich des NHG hat die Festlegung des Ausgangszustandes im Anwendungsbereich von GSchG und BGF nicht zu Fragen Anlass gegeben.
10 SR 451.11
11 SR 451.12
12 SR 451.13
13 SR 451.31
14 Vgl. dazu die Anforderungen von Art. 83a GSchG