Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
für die Wasserkraftnutzung. Die Tatsache, dass im Rahmen von Konzessionserneuerungen und wesentlichen Konzessionsänderungen nicht nur für neue Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume angemessener Ersatz geleistet werden muss, sondern zusätzlich auch für frühere Eingriffe, bei der Erstellung der ersten Anlage, hätte erhebliche Kostenfolgen und würde die Stromproduktion aus Wasserkraft massiv verteuern.
Hinzu kommt, dass der ursprüngliche Zustand vor dem Bau der bestehenden Kraftwerksanlagen, der in den meisten Fällen mehrere Jahrzehnte zurückliegt, kaum mehr ermittelt werden kann, was somit zwangsläufig zu Auslegungsstreitigkeiten und langwierigen Verfahren führt. Um die vom Bundesrat beabsichtigte Steigerung der Stromproduktion aus Wasserkraft nicht unnötig zu bremsen, wäre es angemessen und sachgerecht, bei Umweltverträglichkeitsprüfungen in Zukunft vom bestehenden Ist- Zustand auszugehen.
Die parlamentarische Initiative verlangt nun, dass die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen sind, dass bei Konzessionserneuerungen oder Änderungen von Wasserkraftkonzessionen der Ausgangszustand dem Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (sog. Ist-Zustand) entspricht.
Art. 58a WRG behandelt unter der Marginalie «Konzessionserneuerung» bereits einige Rahmenbedingungen, die bei der Wiederverleihung eines Wassernutzungsrechts (Konzessionserneuerung), aber auch bei der Verleihung des Nutzungsrechts an einen Dritten zu berücksichtigen sind. Es liegt nahe, ein weiteres, in diesem Zusammenhang zu beachtendes Kriterium, am selben Ort zu regeln. Mit der Ergänzung von Art. 58a WRG durch einen neuen Absatz 5, in dem der Ausgangszustand definiert wird, kann eine schlanke Regelung erfolgen.
3.2 Begründung und Bewertung der Neuregelung
Neu soll Art. 58a WRG um einen Absatz 5 ergänzt werden, der wie folgt lautet:
Als Ausgangszustand im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 gilt für die Festlegung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Beim Neubau und der damit verbundenen erstmaligen Konzessionierung eines Wasserkraftwerks, ebenso wie im Rahmen von Konzessionserneuerungen, wird die Einhaltung der aktuellen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Umweltrechts, geprüft. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Konzessionserneuerung mit Um- oder Ausbauten der Anlage verbunden sind oder nicht. Gleiches gilt auch für Konzessionsanpassungen während laufender Konzessionsdauer, die aufgrund wesentlicher Änderungen, z. B. im Hinblick auf eine bedeutende Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerks, notwendig werden. Diese Fälle kommen materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleich und erfordern daher eine umfassende Neubeurteilung der Gesamtanlage, unter anderem in Bezug auf die umweltrelevanten Auswirkungen.
Die Statuierung des Ausgangszustands als Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs (sog. Ist-Zustand) schafft Klarheit hinsichtlich