Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten

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5.1.3 Andere Auswirkungen

Es sind keine weiteren Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Es sind keine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinde, Agglomerationen und Berggebiete erkennbar.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch den Verzicht auf die Ermittlung und Beschreibung des Zustandes vor der erstmaligen Erteilung der Konzession sowie durch die Begrenzung des Umfangs von zu leistenden Aufwertungsmassnahmen kann die Wasserkraftbranche entlastet werden. In Zeiten tiefer Strompreise und schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ist das ein Vorteil.

Verglichen mit der heutigen Rechtslage ergeben sich durch die Neuregelung keine messbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Insbesondere ist nicht prognostizierbar, wie viel weniger Massnahmen zu Gunsten der Umwelt durch die Klarstellung der Definition des Ausgangszustandes umgesetzt werden müssen. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Präzisierung eine positive Auswirkung auf die Verfahrensdauer und das Ergreifen von Rechtsmitteln haben wird.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Nach dem Antrag der Mehrheit würde durch die vorgesehene Änderung bei Konzessionserneuerungen ohne bauliche Änderungen für schutzwürdige Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bisNHG nicht mehr wie heute Ersatz geleistet. Dies führt dazu, dass Landschaftsabschnitte nicht aufgewertet werden. Nach dem Antrag der Minderheit würde mindestens teilweise eine ökologische Aufwertung besagter Gebiete erfolgen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Kompetenz des Bundes, in den Bereichen Umweltschutz (Artikel 74), Wasser (Artikel 76), Wald (Artikel 77), Fischerei und Jagd (Artikel 79), insbesondere aber auch im Bereich Natur- und Heimatschutz (Artikel 78) Regelungen zu erlassen.

Das WRG findet seine primäre verfassungsmässige Grundlage in Artikel 76 Absatz 2 BV. Der Bund hat im Bereich der Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Er kann im WRG Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einheitlich regeln. Diese Regelung gilt dann für den Bund und alle Kantone gleichermassen.