Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten

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Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich der Ausgangszustand primär daraus herleitet, wie am Ende der Konzession mit den Bauten der Anlage umzugehen ist. Ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Frage seien die einzelnen Wasserrechtskonzessionen und die jeweiligen kantonalen Wasserrechtsgesetze.

Das BFE teilte die rechtliche Begründung des massgebenden Ausgangszustandes bei Konzessionserneuerungen nicht. Das BAFU war mit dem Resultat des Gutachtens ebenfalls nicht glücklich, weil demnach je nach Kanton ein anderer Ausgangszustand massgebend gewesen wäre.

In einer dem Gutachten Keller beigefügten gemeinsamen Erklärung von 2016 empfahlen daher die beiden Ämter unter anderem, zukünftig bei Konzessionserneuerungen für die Bestimmung von Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1terNHG vom Ist-Zustand auszugehen. Zudem wurde empfohlen, bei der Beurteilung der Angemessenheit von Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1terNHG das ökologische Potenzial des vom Wasserkraftwerk betroffenen Gebietes bei der Wahl der Art der ökologischen Massnahme zu berücksichtigen. Weiter sollten Beurteilungs-, Ermessens- und Verhandlungsspielräume möglichst optimal genutzt werden, um im Einzelfall sinnvolle und verhältnismässige Lösungen zu finden.

2.4 Übersicht über die bei den einzelnen Konzessionsarten vorgesehenen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen

2.4.1 Allgemeine Bemerkungen

Durch die Statuierung des Ausgangszustandes als Zustand bei Gesuchseinreichung (Ist-Zustand) ergibt sich nur bei der Bemessung von Ausgleichsmassnahmen in Bezug auf Art. 18 Abs. 1terNHG eine Änderung gegenüber der bisherigen Praxis. Die Massnahmen nach GSchG und BGF ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen; sie sind von der geplanten WRG-Änderung nicht betroffen. Daher wird auch in den nachfolgenden Texten nur auf den Ersatz resp. die Aufwertung der schützenswerten terrestrischen (z. B. artenreiche Trockenwiese) und semiterrestrischen (z. B. Schilfbestand) Lebensräume eingegangen.

2.4.2 Neue Konzession

Beim Bau einer neuen Anlage gilt als Ausgangszustand der Ist-Zustand. Kann beim Bau der Anlage eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Lebensräumen nach Art. 18 Abs. 1bisNHG nicht vermieden werden (bestmöglicher Schutz), so sind diese Lebensräume in erster Linie wiederherzustellen oder ansonsten angemessen zu ersetzen (Art. 18 Abs. 1terNHG).

Wiederherstellung und Ersatz sind dann ökologisch gleichwertig bzw. angemessen, wenn dank ihnen der Zustand, wie er sich vor dem Eingriff präsentierte, wieder erreicht wird, der Lebensraum rechtzeitig zur Verfügung steht und dessen Erhaltung langfristig gesichert ist. Angemessenheit bedeutet aber auch, dass die (wirtschaftliche) Belastung für die Ersatzpflichtigen dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält.