Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 20 Seiten
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Die Kommissionsminderheit will mit der Bestimmung in Art. 58a Abs. 6 die Grundlage schaffen, damit bei einer Konzessionserneuerung verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft geprüft werden, unabhängig davon, ob mit der Konzessionserneuerung neue Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume einhergehen oder nicht. Wenn mit Art. 58a Abs. 5 beim Ausgangszustand für die Bemessung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1terNHG neu vom Ist-Zustand ausgegangen werde, schaffe die Bestimmung in Abs. 6 als Ergänzung die Grundlage für verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, die sich am gegenwärtig vorhandenen ökologischen Potenzial im Konzessionsgebiet orientierten.
2 Rechtliche Rahmenbedingungen und bisherige Praxis
2.1 Konzessionsrecht
Das Wasserrechtsgesetz regelt sowohl das Verfahren zur erstmaligen Erteilung einer Konzession (Neukonzessionierung), als auch jenes zur Erneuerung eines bestehenden Wassernutzungsrechts (Konzessionserneuerung; dazu insbesondere Art. 58a WRG).
Bei einer Konzessionserneuerung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Konzessionserneuerung ohne bauliche oder betriebliche Anpassung (unverän-
derter Weiterbetrieb)
- Konzessionserneuerung ohne bauliche Anpassung, mit betrieblicher Anpassung
- Konzessionserneuerung mit baulicher Anpassung, ohne betriebliche Anpassung
- Konzessionserneuerung mit baulicher und betrieblicher Anpassung
In der Praxis ist überdies das Instrument der Zusatzkonzession anerkannt. Eine Zusatzkonzession ermöglicht es, das bereits verliehene Wassernutzungsrecht während laufender Konzession in beschränktem Masse zu erweitern, ohne dass die gesamte Anlage neu konzessioniert werden muss4.
Eine Wasserrechtskonzession verschafft dem Konzessionär das Recht, die Wasserkraft an einem Standort nach Massgabe des Verleihungsaktes für eine bestimmte Zeit exklusiv zu nutzen (Art. 43 Abs. 1 WRG). Gemäss Art. 58 WRG beträgt die Konzessionsdauer maximal 80 Jahre. Nach Ablauf der Konzessionsdauer fällt das Nutzungsrecht des Konzessionärs dahin. Die zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts ermöglicht es dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen, spätestens nach 80 Jahren neu über die Nutzung zu entscheiden. Es kann das Wasserrecht entweder dem bisherigen Konzessionär wiederverleihen, einem Dritten erteilen, die Wasserkraft selbst nutzen oder den Verzicht auf die Nutzung vorsehen. Ein Anspruch des bisherigen Konzessionärs auf Konzessionserneuerung besteht nicht. Es besteht aber auch kein Anspruch darauf, dass die Verleihungsbehörde die Konzession nicht wieder erteilt.
Mit der Erneuerung der Konzession wird ein neues Rechtsverhältnis gestaltet. Die Bedingungen des Nutzungsrechts müssen neu ausgehandelt und festgelegt werden.
4 Vgl. Postulat 12.3223 (NR Guhl) «Effizienzsteigerung von Wasserkraftwerken ohne Neukonzessionierung ermöglichen»