Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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lung seiner Aufgaben nach KVG benötigt, soll im KVG geregelt und vom Bundesrat in der KVV ausgeführt werden. Auf diese Weise kann eine gesetzestechnische Klärung herbeigeführt und die Verwirrung behoben werden, die dadurch entstanden ist, dass das KVAG teilweise in der KVV ausgeführt wird (Art. 35 Abs. 2 KVAG und Art. 28 KVV, siehe Ziff. 2.2).
- Die Daten sollen aggregiert erhoben und bearbeitet werden. Je stärker die Daten der einzelnen Versicherten zusammengefasst werden können, ohne dass der Informationsgehalt zu stark reduziert wird, desto geringer ist das Risiko einer Re-Identifikation von einzelnen Versicherten.
- Wenn aggregierte Daten zur Erfüllung einer Aufgabe ungeeignet sind und die benötigten Daten nicht schon anderweitig zur Verfügung stehen, soll das BAG anonymisierte Individualdaten erheben können. Die betreffenden Aufgaben sind auf Gesetzesstufe möglichst klar zu bezeichnen. Subsidiär kann der Bundesrat ermächtigt werden, diese Aufgaben und die zu erhebenden Daten auf Verordnungsstufe festzulegen.
3.2 Grundzüge
Ausgehend von den unter Ziffer 3.1 formulierten Grundsätzen schlägt die Kommission einen Mantelerlass zur Revision des KVG und des KVAG unter dem Titel «Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vor. Es geht dabei nur um Daten, über welche die Versicherer bereits verfügen.
Im KVG wird die Datenweitergabe in einem neuen Artikel 21 geregelt. Die Versicherer sollen verpflichtet werden, dem BAG regelmässig die Daten weiterzugeben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem KVG erforderlich sind. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Sofern aggregierte Daten zur Erfüllung der nachstehend aufgeführten Aufgaben nicht genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind, kann der Bundesrat vorsehen, dass die Versicherer dem BAG die Daten pro versicherte Person weitergeben müssen. Bevor der Bundesrat die KVV ändert, hat er also zu prüfen, ob insbesondere die beim BFS, der Gemeinsamen Einrichtung KVG27 und der SASIS AG28 verfügbaren Daten nicht genügen, damit das BAG folgende Aufgaben erfüllen kann:
- Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Buchstabe a). Bisher erhebt das BAG mit EFIND2 die Brutto- und die Nettokosten (d.h. die Bruttokosten abzüglich der Kostenbeteiligung) pro versicherte Person. Neu soll es im Rahmen von EFIND3 auch die Kosten nach Art der Leistung (z.B. ambulant erbrachte ärztliche Leistungen nach Tarmed oder Arzneimittel) und nach Leistungserbringer (z.B. Spital, Arzt oder Apotheke) erheben können. Diese Daten ermöglichen es, die Kostenentwicklung in der OKP wesentlich diffe-
27 Die Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG führt unter anderem den Risikoausgleich unter den Versicherern durch.
28 Die SASIS AG ist ein Unternehmen der Santésuisse-Gruppe und führt unter anderem einen Datenpool und einen Tarifpool.