Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten

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Die EFIND-Daten fliessen in die Datensammlung «BAG Statistik auf Basis von anonymisierten Versichertendaten» (BAGSAN) ein. Diese dient «dem BAG dazu, die Aufsicht über die Krankenversicherer durchzuführen, die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen und vor Missbrauch zu schützen, zu prüfen, ob die angewendeten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen und Entscheidungsgrundlagen bei notwendigen Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen»7.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das Bundesamt für Gesundheit EFIND und BAGSAN auf folgende rechtlichen Grundlagen abstützt:

- Artikel 35 KVAG: Absatz 1 verpflichtet die beaufsichtigten Unternehmen, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen, die für die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung erforderlich sind. Zudem verpflichtet Absatz 2 die Versicherer, der Aufsichtsbehörde «jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung anfallen».

- Artikel 28 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)8 führt Artikel 35 Absatz 2 KVAG aus und bestimmt, welche Daten die Versicherer dem BAG zu welchen Zwecken und nach welchen Modalitäten zu liefern haben.

- Artikel 84 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)9 ermächtigt unter anderen das BAG, «die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen (…) ». Artikel 84a KVG regelt die Datenbekanntgabe.

Artikel 28 KVV bietet dem Bundesamt10 bereits seit dem Jahr 2000 eine explizite Grundlage für die Erhebung von Individualdaten. Seit damals ist in Absatz 1 im Wesentlichen unverändert geregelt, zu welchen Zwecken das BAG von den Versicherern Daten erheben darf, nämlich um:

a. die einheitliche Anwendung des Gesetzes11 zu überwachen;

b. die Kostenentwicklung zu verfolgen;

c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer);

d. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen;

7Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Daten-

schutz-Bearbeitungsreglement BAGSAN, Version 1.0 vom 24. August 2015, S. 7

8 SR 832.102

9 SR 832.10

10 «Bundesamt» stand damals für das Bundesamt für Sozialversicherungen, seit dem 1. September 2004 steht es für das BAG.

11 Geändert gemäss Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165): «a. die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes und des KVAG zu überwachen;»