Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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Aufbau, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme weitgehend frei festlegen. Sie müssen sich jedoch an die Koordinierungsgrundsätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/200432 und der Verordnung (EG) Nr. 987/200933 halten. Dazu gehören das Diskriminierungsverbot, die Totalisierung von Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit34 am 1. Juni 2002 sind diese Grundsätze auch für die Schweiz massgebend. Diese Vorlage betrifft die Datenweitergabe der Versicherer an den Bund in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das in der Schweiz anwendbare europäische Recht sieht keine Normen in diesem Bereich vor. Die Vorlage ist daher mit dem von der Schweiz übernommenen europäischen Recht vereinbar.
7 Rechtliche Grundlagen
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung35. Nach dieser Bestimmung erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 96 KVG beauftragt den Bundesrat, das KVG zu vollziehen und ermächtigt ihn, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Vorlage sieht bezüglich Artikel 21 KVG vor, dass der Bundesrat vorsehen kann, dass die Daten pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind. Bezüglich Artikel 35 Absatz 2 KVAG wird der Bundesrat ermächtigt, die betreffenden Aufgaben und die erforderlichen Daten näher zu bezeichnen. Der Bundesrat wird entsprechend die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.
32Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L. 200 vom 7.6.2004, S. 1.
33Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
34 SR 0.142.112.681
35 SR 101