Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Gesetzesstufe erwähnt werden»17 sollte. In der parlamentarischen Beratung wurde Artikel 21 Absatz 4 KVG im Kontext einer Erweiterung der Aufsichts- und Statistikartikel zur Erhöhung der Transparenz behandelt, die primär das Bundesamt für Statistik (BFS) betrafen und zu denen der damals neue Artikel 22a «Daten der Leistungserbringer»18 und der erweiterte Artikel 23 «Statistiken» gehörten.

Im Zusammenhang mit dem neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz wurde die gesetzliche Grundlage für die Datenlieferpflicht der Versicherer erneut modifiziert. Mit seiner Botschaft vom 15. Februar 2012 schlug der Bundesrat Artikel 3519 Absatz 2 KVAG vor mit dem Hinweis, diese Bestimmung orientiere sich weitgehend an Artikel 21 Absatz 4 KVG, der mit Inkrafttreten des KVAG aufgehoben werden sollte. Zwar wies der Bundesrat in seiner Botschaft darauf hin, Artikel 35 Absatz 2 KVAG verpflichte die Versicherer «gegenüber der Aufsichtsbehörde alle Angaben zu machen die im Rahmen der Versicherungstätigkeit anfallen». Es gehe dabei «nicht um Angaben im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinn des Auftrags wie in Absatz 1. Absatz 2 verpflichtet die beauftragten Unternehmen vielmehr dazu, der Aufsichtsbehörde die notwendigen Daten zukommen zu lassen, um die Umsetzung der Vorgaben des KVG und dieses Gesetzes zu gewährleisten. (…)».20 Die hier vorgenommene Verknüpfung des KVAG mit dem KVG war dem Parlament aber offenbar nicht bewusst. Dies umso weniger, als es bei der Beratung des KVAG primär die Aufgaben vor Augen hatte, die das BAG in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Versicherer wahrnimmt.

Die Verschränkung von KVAG und KVG kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 Absatz 2 KVAG nicht etwa in die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV)21 aufgenommen wurden, sondern weiterhin in Artikel 28 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu finden sind.

Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass Gutachter, die vom Versichererverband Santésuisse beauftragt worden waren, die rechtliche Grundlage für die Datenerhebung EFIND1-6 grundsätzlich als ausreichend erachteten – dies jedenfalls dann, wenn die erhobenen Daten als Sachdaten zu qualifizieren seien (siehe Ziffer 2.4). Gleichzeitig bezweifelten sie jedoch die Verhältnismässigkeit dieser Datenerhebung.

2.3 Frage der Verhältnismässigkeit

Die Kommission beschäftigte sich eingehend mit der Frage der Verhältnismässigkeit der EFIND-Datenerhebung. Professor Thomas Gächter hatte in einem Gutachten, das er im Auftrag von Santésuisse verfasst hatte, die Auffassung vertreten, die Erhebung von Daten im Umfang von EFIND1-6 sei nicht verhältnismässig. Diese Datenerhebung sei zwar geeignet zur Erfüllung der weit gefassten Aufsichtsaufgaben des BAG, und sie sei den Versicherern allenfalls auch zumutbar. «Ob die Lieferung dieser Daten auch erforderlich ist, muss allerdings deutlich bezweifelt werden.

17BBl 2004 5572.

18Artikel 22a KVG wurde durch Anhang Ziffer 2 KVAG aufgehoben und durch den fast

gleichlautenden Artikel 59a KVG ersetzt, mit Wirkung ab 1. Januar 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941)

19Zum Zeitpunkt der Botschaft handelte es sich noch um Artikel 34.

20BBl 2012 1977

21 SR 832.121