Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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7.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Bei dieser Vorlage geht es um die Weitergabe von aggregierten Daten und in Ausnahmefällen kann das BAG anonymisierte Individualdaten erheben. Deshalb benötigen die vorgeschlagenen Bestimmungen einer klaren formellen Gesetzesgrundlage. Der Entwurf zum Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist ein referendumsfähiger Mantelerlass, der die Änderungen der beiden betroffenen Erlasse der gleichen Regelungsstufe enthält. Die Reform beinhaltet sowohl die Erhebung der Daten im Bereich KVG als auch die Erhebung der Daten im Bereich KVAG. Deshalb ist die Zusammenfassung beider Gesetzesänderungen in einem einzigen Erlass sinnvoll.