Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten

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bei unterschiedlichen Leistungserbringern hatten. Für solche Analysen sind Individualdaten im Umfang von Variante EFIND1-3 erforderlich.

Die Variante EFIND1-3 enthält zudem die Aufgabe der Evaluation des Risikoausgleichs. Diese Aufgabe erfordert zwingend jahresübergreifende sowie den Versicherer übergreifende Angaben auf Individualdatenebene. Wohl kann das BAG dabei teilweise auf die von der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhobenen Daten zurückgreifen (Art. 17, 17a KVG). Diese reichen für die Ermittlung der Berechnungsmethoden der Risikoausgleichsbeiträge und zu einem gewissen Grad zur Pflege und Weiterentwicklung der pharmazeutischen Kostengruppen (PCG) aus, sind aber für die Evaluation des Risikoausgleichs nicht ausreichend. Dafür sind weitere Angaben zu den Beständen und zu den Leistungsarten (Arzneimittelkosten, Kosten der stationären Behandlung) erforderlich. Ferner sind Angaben dazu nötig, ob es sich bei der Ursache für die Leistung um Krankheit, Unfall oder Mutterschaft handelt.

Minderheit (Stöckli, Berberat, Bruderer Wyss, Rechsteiner Paul)

Die Minderheit beantragt eine Erweiterung der Erhebung auf die Variante EFIND1-

6. Diese ist aber auch auf die Arzneimittel und die Mittel und Gegenstände beschränkt. Deshalb soll Artikel 21 Absatz 2 KVG mit dem Buchstaben d ergänzt werden. Die Daten sind demnach zur Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel sowie im Bereich der Mittel und Gegenstände pro versicherte Person zu übermitteln, sofern aggregierte Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht genügen und die Daten anderweitig nicht zu beschaffen sind.

Mit der EFIND1-5 wird als zusätzliche Aufgabe die Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel aufgenommen. Die Aufgabe wird in dieser Variante damit auf den Bereich Arzneimittel beschränkt.

Bisher verfügt das BAG für die Evaluation oder Simulation von Preisänderungseffekten über keine Daten der Versicherer, sondern lediglich über Branchendaten oder Schätzungen der Hersteller. Neu werden die Daten im Umfang von EFIND1-5 Auskunft über die tatsächlichen Kosten einzelner Packungen gemäss Spezialitätenliste (SL) zu Lasten der OKP und zu deren Bezüger geben. Dank den EFIND1-5 Daten können zum Beispiel Verlagerungseffekte zwischen Originalpräparaten und Generika, sowohl seitens Bezüger als auch seitens Leistungserbringer, analysiert werden. Diese Daten können auch dazu beitragen, kostendämpfende Massnahmen im Arzneimittelbereich vorzuschlagen.

Die Kostenübernahme in Einzelfällen nach den Artikeln 71a ff. KVV könnte mit dieser Variante verfolgt werden. Zudem könnte besser überprüft werden, ob die mit der Aufnahme eines Arzneimittels in die SL verbundenen Auflagen und Bedingungen weiterhin angemessen sind. Auch kann ein allfälliger Mehrfachbezug von Arzneimitteln durch Versicherte bei unterschiedlichen Leistungserbringern nur mittels Individualdaten untersucht werden. Evaluationen und Simulationen von Limitationsanpassungen über Mengen, Alter usw. bedingen Minimalangaben über die Bezüger wie Altersklasse und Geschlecht (z.B. nur eine grosse Packung oder zwei kleine Packungen; nur für Erwachsene; nur für Männer).