Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
in der Folge auch die SGK-SR und die Subkommission «Datenlieferung» verlangten vom BAG jedoch eine Beschränkung der nach Artikel 28 KVV vorgesehenen EFIND-Erhebungen für Individualdaten. Deshalb hat das BAG der Subkommission «Datenlieferung» die oben erwähnten vier Varianten (EFIND 1-2, 1-3, 1-5 und 1-6) unterbreitet. Die Subkommission «Datenlieferung» hat an ihrer Sitzung vom 7.September 2018 beschlossen, der SGK-SR die Variante EFIND1-3 zu beantragen.
Die Minderheit (Stöckli, Berberat, Bruderer Wyss, Rechsteiner Paul) beantragt, die bereits auf die Arzneimittel (EFIND1-5) und die Mittel und Gegenstände (EFIND1-
6) beschränkte EFIND-Erhebung im Umfang EFIND1-6 vorzunehmen.
Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – c KVG umfassen die erwähnten Aufgaben der geplanten Erhebung EFIND1-3. Nachfolgend wird kurz beschrieben, welche Aufgabenbearbeitung mit EFIND1-3 erfolgen kann.
Mit EFIND1-2 können die KVG-Aufgaben Verfolgung der Entwicklung der Brutto- und Nettokosten und die Vorbereitung von Entscheidgrundlagen zur Kosteneindämmung sowie Wirkungsanalysen des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und Vorbereitungen von Entscheidgrundlagen für Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen vorgenommen werden.
Neben den Aufgaben EFIND1-2 können nun bei EFIND1-3 durch die Lieferung der genannten Individualdaten zusätzlich die Aufgaben der Verfolgung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie die Evaluation des Risikoausgleichs vorgenommen werden. Damit kann insbesondere nicht nur eine Analyse der Gesamtkosten, sondern zudem eine Verfolgung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer wahrgenommen werden. Dabei sind Angaben über die Leistungen nach Leistungserbringer und Kostenarten auf Individualdatenebene (EFIND3) erforderlich. Diese Angaben sind nicht nur für aussagekräftige Analysen der Kosten nach Leistungsart wie zum Beispiel Arzneimittelkosten, Kosten der stationären Behandlung, Kosten für ärztliche Leistungen oder für die Unterscheidung von Verlagerungseffekten, sondern auch für die Analyse von gewissen Mengen- und Preiseffekten erforderlich. Beispielsweise kann nach der Aufhebung der Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer differenziert untersucht werden, ob und wie eine Mengenausweitung stattgefunden hat.
Die EFIND3 Angaben werden ferner auch für eine weitergehende Wirkungsanalyse des Gesetzes benötigt. Nur mit Daten aus den Belegen auf Individualdatenebene können Fragen zu Behandlungsverläufen, zur Entwicklung der Inanspruchnahme der Leistungen (elektiv oder Notfall) oder zur Patientenmigration untersucht werden. Aggregierte Daten, welche aktuell vorliegen, erlauben nur deskriptive Feststellungen und geben nur wenig Auskunft über die Dynamik der Kostentreiber. Auch sind zum Beispiel für Simulationen, Kostenprognosen und Zeitreihenanalysen weitgehend Individualdaten erforderlich. Wenn beispielsweise die Kosten für ärztliche Leistungen um eine Million Franken zugenommen haben, können aggregierte Daten keine Auskunft darüber geben, ob dies auf Mehrkonsultationen derselben Personen, auf eine Zunahme der Personen, auf höhere Kosten pro Konsultation oder auf höhere Taxpunktwerte zurückzuführen ist. Auch kann den aggregierten Daten nicht entnommen werden, welcher Anteil der Versicherten mehrere ähnliche Konsultationen