Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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Auswirkungen auf den Bund. Bereits jetzt erfolgt die Datenerhebung EFIND1 und
2. Durch die Erweiterung auf EFIND3 muss das bestehende IT-System erweitert und den Krankenversicherern zur Verfügung gestellt werden. Dafür braucht es eine Startinvestition von geringer Höhe. Danach muss das System unterhalten und gepflegt werden. Die neuen Daten können mit dem bereits beim Bund vorhandenen Personal erhoben werden. Bei Annahme des Minderheitsantrags würden zusätzliche geringfügige Zusatzkosten entstehen.
Je nach Auswertungen und Analysen der erhobenen Daten könnte ein gewisser mässiger Mehraufwand beim Bund entstehen. Das hätte aber jeweils zum Ziel herauszufinden, was für neue Massnahmen zu Kosteneinsparungen in der Krankenversicherung führen könnten und ob getroffene Massnahmen wirken und zu den gewünschten Einsparungen führen.
5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.
5.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Krankenversicherer
Bei den Krankenversicherern ist mit den neuen Bestimmungen gemäss Einschätzung des BAG ebenfalls mit einem geringfügigen Mehraufwand zu rechnen. Sie müssen dem BAG bereits jetzt die Daten EFIND1 und 2 liefern. Die Daten für eine Erweiterung auf EFIND3 und allenfalls auf EFIND1-6 (Minderheitsantrag) sind bei den Krankenversicherern bereits vorhanden. Für die Weitergabe an das BAG ist ebenfalls mit einer Startinvestition zu rechnen. Danach haben die Krankenversicherer für die Pflege und Unterhaltung des IT-Systems nur einen geringfügigen Mehraufwand.
5.4 Vollzugstauglichkeit
Die Vorlage sieht die Änderung bestehender Bestimmungen vor. Beim Vollzug ist deshalb nicht mit Problemen zu rechnen.
5.5 Andere Auswirkungen
Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.
6 Verhältnis zum europäischen Recht
Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union sieht keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor. Die Mitgliedstaaten können den