Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Daten im Gesundheitsbereich zu beauftragen.31 Mit ihrem Postulat will die Kommission sicherstellen, dass sich die Datenstrategie an den oben genannten Zielen orientiert und die notwendigen Datenerhebungen optimal ausgestaltet werden.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Gliederungstitel vor Art. 21 und Sachüberschrift für Art. 23
Bis anhin lautet der Gliederungstitel «Statistiken», und der Abschnitt besteht lediglich aus Artikel 23. Da neu Artikel 21 eingefügt wird, der die Datenweitergabe der Versicherer im Bereich KVG an das BAG regelt, muss der Gliederungstitel wie folgt abgeändert werden: «Datenweitergabe und Statistiken».
Die Sachüberschrift beim neuen Artikel 21 lautet «Daten der Versicherer». Artikel 23 benötigt neu eine Sachüberschrift und zwar «Statistiken».
Art. 21
Die Kommission hat im Grundsatz entschieden, dass die Erhebung von Daten, die das BAG zur Ausübung seiner Aufsicht über die Versicherer benötigt, im KVAG geregelt und vom Bundesrat in der KVAV ausgeführt werden. Die Erhebung von Daten, die das BAG zur Erfüllung seiner Aufgaben nach KVG benötigt, soll im KVG geregelt und vom Bundesrat in der KVV ausgeführt werden. Die Aufteilung in einen Teil KVAG/KVAV und einen Teil KVG/KVV bedeutet, dass die für die Aufsicht relevanten Teile aus dem geltenden Artikel 28 KVV auch im KVAG bzw. in der KVAV enthalten sein müssen (Teil mit Bezug zu EFIND1 und EFIND2). Zudem muss auch im KVG und in der KVV eine Revision vorgenommen werden, weil die Aufgaben beziehungsweise die Zwecke und die entsprechenden Daten getrennt werden. Die für das KVG und die KVV noch relevanten Teile des geltenden Artikels 28 KVV (Teil mit Bezug zu EFIND1-3 beziehungsweise gemäss dem Minderheitsantrag Teil mit Bezug zu EFIND1-6) müssen deshalb im KVG bzw. in der KVV geregelt werden. Deshalb muss im KVG ein neuer Artikel 21 «Daten der Versicherer» geschaffen werden. Zudem muss anschliessend die KVV angepasst werden. Ohne diese gleichzeitige Revision im KVG und in der KVV bestünde für diese Aufgaben infolge der vorgesehenen Änderung des KVAG keine gesetzliche Grundlage mehr und diese Arbeiten könnten nicht mehr durchgeführt werden. Dabei ist festzustellen, dass gewisse Zwecke/Aufgaben sowie die entsprechenden Daten sowohl im Teil KVAG/KVAV als auch im Teil KVG/KVV also doppelt aufgeführt sein müssen.
31 Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2018 zu den beiden gleichlautenden Motionen «Unbestrittene Statistiken von einem unabhängigen Organ erstellen lassen. Eine unerlässliche Voraussetzung für die Steuerung des Gesundheitssystems», die von Nationalrätin Adèle Thorens Goumaz (18.3432) und von Nationalrat Olivier Feller (18.3433) eingereicht wurden.