Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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Dagegen spricht zum einen, dass die Lieferung von Daten auf Vorrat dem Grundsatz der Datensparsamkeit widerspricht und zum anderen, dass die im Grossen und Ganzen identischen Daten bereits vom Bundesamt für Statistik ermittelt und dem BAG zur Verfügung gestellt werden», hielt der Gutachter fest22. Er bezog sich dabei auf Artikel 59a KVG, der die Leistungserbringer verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der KVG-Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Erhoben werden die Daten vom BFS, das diese unter anderem dem BAG zur Verfügung stellt.
Das BAG widersprach dieser Einschätzung insbesondere mit folgenden Argumenten23: Zwar erhebe das BFS im Rahmen des Projektes Statistiken der ambulanten Gesundheitsversorgung (MARS) Daten teilweise in einem ähnlichen Bereich, dies aus Sicht der Leistungserbringer. Es erhebe weder Daten über die Versicherer noch über die Prämie, die Kostenbeteiligung, das Versicherungsmodell oder die Deckung der Versicherten. Die BFS-Daten seien deshalb nicht geeignet für die Aufsicht über die Versicherer. Auch zur Erfüllung anderer Aufgaben nach KVAG und KVG seien die BFS-Daten nicht geeignet, da die MARS-Erhebung insbesondere nicht zwischen OKP und anderweitig gedeckten Leistungen (z.B. Zusatzversicherungen) unterscheide und es beispielsweise auch nicht erlaube, Behandlungsverläufe sowie den Bezug von Leistungen bei mehreren Leistungserbringern zu erkennen. Zudem decke diese Erhebung nicht alle Versicherten ab, sondern nur jene, die Leistungen bezogen hätten. Das BAG wies weiter darauf hin, dass das BFS gestützt auf die Bundesstatistikgesetzgebung und Artikel 23 KVG zwar Daten bei den Versicherern erheben dürfte, dies jedoch nur zu statistischen Zwecken und nicht für Aufsichtszwecke. Das BAG vertrat deshalb die Auffassung, die geplanten Datenerhebungen seien besonders im Lichte der unterschiedlichen Datenbeschaffenheit verhältnismässig.
Die Frage, welche Datenerhebungen im Bereich des KVG erforderlich und damit verhältnismässig sind, beschäftigte die Kommission intensiv. Sie vermisst in diesem Bereich eine kohärente Strategie (siehe Ziffer 3.4). Solange eine solche nicht vorliegt, erachtet es die Kommission als zielführend, die Datenerhebungen des BAG bei den Versicherern auf das derzeit Nötige zu beschränken und die gesetzliche Grundlage entsprechend zu präzisieren (siehe Ziffer 3.1 und 3.2).
2.4 Datenschutz
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das Projekt BAGSAN Anlass zu einem intensiven Austausch zwischen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und dem BAG gab. So ging der EDÖB zunächst davon aus, «dass ein Teil der zu übermittelnden Angaben als besonders schützenswerte Personendaten eingestuft werden muss»24.
Im Laufe des Jahres 2016 wurden das Anonymisierungsverfahren für den Datenaustausch zwischen Versicherern und BAG sowie der Prozess zur Bearbeitung der
22 Nicht publiziertes Gutachten vom 13. Februar 2017, zitiert mit Einwilligung von Santésuisse.
23 Stellungnahme des BAG vom 13. Juli 2017, nicht publiziert.
24 Tätigkeitsbericht 2015/2016 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, S. 46