Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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anonymisierten Informationen verbessert. Zudem übertrug der Bundesrat ab dem 1. August 2016 dem BAG die Verantwortung, die Anonymität der Versicherten im Rahmen der Datenverwendung und der Datenverknüpfung zu wahren. In der Folge attestierte der EDÖB dem BAG, dass die Datensätze EFIND1 und EFIND2 als anonymisierte Daten angesehen werden könnten. Anonymisierte Daten seien keine Personendaten gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)25, weil ein Personenbezug nicht oder nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand hergestellt werden könne. Es handelt sich demnach um Sachdaten.
Allerdings kann angesichts des Detaillierungsgrads, der Einzigartigkeit, der Akkumulierung und der Verknüpfung der EFIND-Daten eine Re-Identifizierung von bestimmten Personen nicht ausgeschlossen werden, wie die Kommission in Anhörungen von Experten26 zur Kenntnis nahm. Die von der Kommission beigezogenen Fachpersonen des BAG versicherten, das BAG stehe in engem Kontakt mit dem EDÖB und setze die Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung um, um das Risiko einer Re-Identifikation möglichst klein zu halten. So würden Daten verarmt, indem die für einen bestimmten Auswertungszweck nicht benötigten Informationen weggelassen oder zusammengefasst würden (z.B. Alter in Altersklasse oder Bezirk in Kanton; vgl. auch die Anhänge I und II). Zudem dürfe nur eine kleine Zahl von Mitarbeitenden des BAG auf die Datenbank zugreifen, der Zugang sei geschützt und Arbeitsschritte könnten jederzeit verfolgt werden. Die aufbereiteten Daten würden den befugten Mitarbeitenden so zugänglich gemacht, dass jeweils nur die zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe benötigten Informationen abrufbar seien.
Es ist jedoch unabdingbar, dass das BAG und der EDÖB weiterhin alles daran setzen, den Datenschutz optimal zu gewährleisten und das Risiko einer Re-Identifikation von Versicherten zu reduzieren.
3 Überblick über die Vorlage
3.1 Ziele
Mit dem vorliegenden Entwurf will die Kommission die gesetzlichen Grundlagen für die Datenerhebungen des BAG bei den Versicherern präzisieren. Mit genauer gefassten Bestimmungen will sie die Rechtssicherheit verbessern. Zudem will sie dafür sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird: Das BAG soll nur jene Daten erheben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet und erforderlich sind und deren Lieferung den Versicherern zumutbar ist.
Die Kommission orientiert sich mit ihrer Vorlage an folgenden Grundsätzen:
- Die Erhebung von Daten, die das BAG zur Ausübung seiner Aufsicht über die Versicherer benötigt, soll im KVAG geregelt und vom Bundesrat in der KVAV ausgeführt werden. Die Erhebung von Daten, die das BAG zur Erfül-
25 SR 235.1
26 Anhörung des EDÖB Adrian Lobsiger vom 13. Februar 2017 und Anhörung von Professor Christian Lovis an der Sitzung der Subkommission «Datenlieferung» vom 15. August