Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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Der beantragte Artikel 21 Absatz 1 KVG sieht als Grundsatz vor, dass die Versicherer verpflichtet sind, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Der Begriff «Weitergabe» wird dabei im Sinne von Artikel 3 DSG verwendet. Somit geht es um Daten, über die der Versicherer schon verfügt.
Nach Absatz 2 sind die Daten aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: a. zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Vorbereitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; b. zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; c. zur Evaluation des Risikoausgleichs.
Die Gewährleistung der Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung durch das Bundesamt, die aktuell bereits in Artikel 28 Absatz 5 KVV festgehalten ist, soll im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision auf Gesetzesstufe gehoben werden. Der dritte Absatz von Artikel 21 KVG stellt sicher, dass das Bundesamt grundsätzlich verpflichtet ist, technische und prozessuale Massnahmen zur Wahrung der Anonymität der Versicherten zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesamt nicht nur verantwortlich ist, Massnahmen entsprechend umzusetzen, sondern auch, deren Wirksamkeit regelmässig zu prüfen. Die Einhaltung des Datenschutzes wird vom BAG zusammen mit dem EDÖB fortlaufend überwacht.
Werden einzelne Datensätze nach einer oder mehreren Variablen zusammengeführt, handelt es sich um eine Gruppierung. Je nach Gruppierungsfeinheit können mehr oder weniger Aussagen gemacht werden. Die Begriffe «gruppiert» und «aggregiert» sind dabei gleichbedeutend. Da in der KVV bereits der Begriff «aggregiert» verwendet wird (vgl. Art. 30b Abs. 3 KVV), soll dieser Begriff auch in die neue gesetzliche Grundlage übernommen werden.
Der beantragte Artikel 21 KVG entspricht dem geplanten Erhebungsumfang EFIND1-3 (EFIND1 mit Angaben über den Bestand, EFIND2 mit Angaben über die Prämien und Gesamtkosten sowie die Kostenbeteiligung, EFIND3 auf Ebene der Belege und zwar mit Angaben über die Leistungsarten, die erbracht wurden, sowie dessen Leistungserbringer). Dies ist gegenüber dem grundsätzlich schon seit dem Jahr 2000 geltenden Artikel 28 KVV eine starke Einschränkung. Denn der geltende Artikel 28 KVV sieht detaillierte Datenerhebungen für alle Leistungsarten (ursprüngliche Version von EFIND1-6) vor, ohne Beschränkung auf die Arzneimittel und die Mittel und Gegenstände. Danach könnte bei Bedarf die Erhebung von Daten bis auf die Ebene der Tarifposition EFIND5 (Angaben über Arzneimitteleinzelleistungen) und EFIND6 (Angaben über Einzelleistungen anderer Tarife, wie z.B. TARMED) erfolgen. Die der Subkommission «Datenlieferung» unterbreiteten Varianten 1-2, 1-3, 1-5 und 1-6 sind also gegenüber dem geltenden Artikel 28 KVV schon stark eingeschränkt worden.
Für die vorliegenden Revisionsarbeiten werden die wesentlichen Elemente aus dem geltenden Artikel 28 KVV übernommen. Die Parlamentarische Initiative Eder und