Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten

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Bei der Variante EFIND1-6 gemäss dem Minderheitsantrag handelt es sich um eine stark eingeschränkte Variante im Vergleich zum geltenden Artikel 28 KVV (ursprüngliche Version von EFIND1-6). Die EFIND1-6 Ausgestaltung nach dem geltenden Artikel 28 KVV sieht vor, dass nach Bedarf und nach Anhörung der Versicherer, Angaben auf Ebene der Tarifposition erhoben werden können (z.B. TARMED), ohne Beschränkung auf einen gesonderten Bereich (z.B. Mittel und Gegenstände). Die eingeschränkte Variante EFIND1-6, welche die Minderheit vertritt, sieht vor, dass zusätzlich zu den Arzneimitteln auch Daten zur Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen nur im Bereich der Mittel und Gegenstände erhoben werden.

Gestützt auf Individualdaten kann bei Mitteln und Gegenständen z.B. abgeschätzt werden, welche Produkte über oder unter dem von der Versicherung vergüteten Höchstvergütungsbetrag (HVB) abgegeben werden, aufgeteilt nach Produktgruppe und abgebendem Leistungserbringer. Die Beurteilung der Kosten einzelner Mittel und Gegenstände, beziehungsweise ganzer Produktegruppen, haben einen Einfluss auf die Berechnungen zur Anpassung von HVB (economies of scale). Informationen zu den Kategorien der Abgabestellen (z.B. Apotheke, Arzt (nach Facharzttitel), Spital ambulant, Sanitätsfachgeschäfte) sind erforderlich, um die relevanten Abgabekanäle zu identifizieren. Die verschiedenen Abgabekanäle haben unterschiedliche Kostenstrukturen, was bei der Berechnung der HVB zu berücksichtigen ist. Dabei können auch Fehlentwicklungen identifiziert und entsprechende Anpassungen bei den Leistungsvoraussetzungen in der MiGeL vorgenommen werden. Die allfälligen Anpassungen haben wiederum Auswirkungen auf die geschätzten Kosten zu Lasten der OKP. Regionale Unterschiede beim Leistungsbezug können auch auf Über-/Unterversorgung oder fragliche Erfüllung der WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) hinweisen, worauf vertiefte WZW-Prüfungen und Untersuchungen zur Versorgungssituation ausgelöst werden könnten.

Die Variante EFIND1-6 sieht aber nicht vor, dass die Anwendung anderer Regelwerke/Tarife durch Individualdaten feiner evaluiert werden können (z.B. im Bereich TARMED). Es kann also nicht geprüft werden, welche Leistungen wie gruppiert abgerechnet werden, und es kann auch nicht untersucht werden, wie ein Pauschaltarif im ambulanten Bereich erarbeitet werden könnte. Ferner geht daraus auch nicht hervor, ob nach einer tariflichen Anpassung auf Tarifpositionsebene Verlagerungseffekte stattgefunden haben. Auch in diesem Aufgabenbereich genügen aggregierte Daten nicht und auch andere Daten sind nach heutigem Kenntnisstand nicht anderweitig zu beschaffen.

4.2 Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Sachüberschrift sowie Art. 35 Abs. 2

Die bisherige Sachüberschrift von Artikel 35 KVAG, nämlich «Auskunfts- und Meldepflicht» wird erweitert. Sie lautet neu «Auskunfts-, Datenweitergabe- und Meldepflicht».