Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

3.3 Minderheitsantrag

Eine Minderheit (Stöckli, Berberat, Bruderer Wyss, Rechsteiner Paul) beantragt, die Erhebung weiterer anonymisierter Individualdaten zuzulassen, damit das BAG zusätzlich die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel und im Bereich der Mittel und Gegenstände beurteilen und überprüfen kann (Art. 21 Bst. d KVG). Damit würde eine präzise gesetzliche Grundlage geschaffen für die vom BAG geplanten Erhebungen EFIND5 (Arzneimittel) und EFIND6 (MiGeL). Diese Daten lieferten aussagekräftige Grundlagen zu Themen, die in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert würden, argumentierte die Minderheit. So könne zum Beispiel nur anhand dieser Daten der OKP-Umsatz mit einem neuen, sehr teuren Arzneimittel zuverlässig ermittelt werden.

3.4 Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen

Der vorliegende Entwurf vermag zu klären, nach welchen Modalitäten das BAG von den Versicherern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach KVG und KVAG Daten erheben darf.

Parallel dazu erhebt das BFS gestützt auf Artikel 59a KVG und die Bundesstatistikgesetzgebung Daten von den Leistungserbringern. Umfassend ist die Datenerhebung im stationären Bereich, während sie im ambulanten Bereich im Aufbau ist (Statistiken der ambulanten Gesundheitsversorgung [MARS]). Gestützt auf die Bundesstatistikgesetzgebung kann das BFS auch bei den Versicherern Daten zu statistischen Zwecken erheben. Der Vollständigkeit halber wird dies in Artikel 23 KVG wiederholt, der dem BFS die Aufgabe überträgt, die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise des KVG zu erarbeiten.

Das BAG und das BFS erheben damit Daten, denen letztlich ein ähnlicher oder gar gleicher Sachverhalt zu Grunde liegt, nämlich das Erbringen und Vergüten bestimmter medizinischer Leistungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine kohärente Datenstrategie im Bereich der OKP dazu beitragen könnte, allfällige Doppelspurigkeiten und damit die administrative Belastung der Leistungserbringer und der Versicherer zu reduzieren. Eine kohärente Datenstrategie würde zudem dem Grundsatz der Datensparsamkeit und damit dem Persönlichkeitsschutz der Versicherten beziehungsweise der Patientinnen und Patienten besser Rechnung tragen.

Die Kommission erachtet eine kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen als wichtig und beantragt deshalb ihrem Rat ein entsprechendes Postulat. Der Bundesrat soll beauftragt werden, eine Datenstrategie zu entwickeln mit dem Ziel, im Bereich der OKP die Transparenz des Systems zu verbessern und wirksame Massnahmen zur Kostendämpfung zu identifizieren. Insbesondere sollen die Antworten auf folgende Fragen in einem Bericht dargelegt werden: Wer erhebt heute von wem welche Daten? Wer benötigt welche Daten zu welchen Zwecken? Wie können die benötigten Daten zuverlässig und mit möglichst geringem Aufwand erhoben werden? Wie wird der Schutz der persönlichen Daten der Versicherten beziehungsweise der Patientinnen und Patienten sichergestellt? Sind Gesetzesänderungen nötig, um eine kohärente Datenstrategie zu ermöglichen? Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) plant, eine Expertengruppe mit der Erarbeitung einer Strategie für die Erfassung, Bearbeitung und Analyse der