Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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renzierter zu beobachten. So kann zum Beispiel eruiert werden, in welchem Ausmass die Leistungen bei verschiedenen Kategorien von Versicherten vom stationären in den ambulanten Bereich verlagert werden. Die Kommission erachtet Informationen über Art und Umfang der vergüteten Leistungen nach Leistungserbringer als notwendig, damit aussagekräftige Analysen gemacht und wirksame Massnahmen zur Eindämmung des Kostenwachstums in der OKP entwickelt werden können.
- Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen (Buchstabe b). Die Bundesversammlung ist nach Artikel 170 der Bundesverfassung29 verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Für den Bereich der OKP überträgt Artikel 32 KVV dem BAG die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durchzuführen.
- Evaluation des Risikoausgleichs (Buchstabe c). Der Gesetzgeber hat in Artikel 17a Absatz 2 KVG bestimmt, dass bei der Verfeinerung des Risikoausgleichs unter den Versicherern jeder zusätzliche Indikator der Morbidität einer Wirkungsanalyse zu unterziehen ist. Eine solche Evaluation setzt, wie auch die Berechnung des Risikoausgleichs, anonymisierte Individualdaten voraus.
Zusätzliche Erweiterungen der Datenerhebung, wie sie das BAG mit EFIND5 (Arzneimittel) und EFIND6 (Mittel und Gegenstände, MiGeL) geplant hat, lehnt die Mehrheit der Kommission zurzeit ab. Sie will mit Blick auf die angestrebte Verhältnismässigkeit und Datensparsamkeit etappenweise vorgehen30. Eine neue Beurteilung könnte allenfalls angezeigt sein, wenn eine kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen vorliegt (siehe Ziffer 3.4).
Im KVAG soll Artikel 35 Absatz 2 präzisiert werden. Die Versicherer sollen verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für deren Aufsichtsaufgaben nach KVAG erforderlichen Daten weiterzugeben. Der Bundesrat soll ermächtigt werden vorzusehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten. Die Kommission geht aufgrund der Auskünfte der Verwaltung davon aus, dass die bereits bisher durchgeführten Datenerhebungen EFIND1 und EFIND2 genügen, damit das BAG die im KVAG geregelte Aufsicht über die Versicherer durchführen kann. Im Rahmen seiner Aufsicht prüft das BAG beispielsweise, ob die angewandten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen, ob ein einzelner Versicherter einen grossen Einfluss auf die Kosten des Kollektivs hat und ob die Prämien für Rückversicherungsverträge der Versicherer risikogerecht sind.
29 SR 101
30 Die Kommission ist sich im Übrigen bewusst, dass die vorliegende Gesetzesänderung auch keine Grundlage für regelmässige Datenerhebungen bei den Versicherern für subsidiäre Anpassungen der Tarifstruktur durch den Bundesrat nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG bietet.