Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten
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e. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden;
f. die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung vorzubereiten;
g. die Wirkungen des Gesetzes12 zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereit zu stellen.
Ebenfalls seit dem Jahr 2000 ist im Wesentlichen unverändert geregelt, welche Daten die Versicherer dem Bundesamt jährlich pro versicherte Person anonymisiert übermitteln sollen (Artikel 28 Absatz 3 KVV):
a. Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten;
b. ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle;
c. die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und der Franchise;
d. Umfang, Art und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres von den Versicherten beanspruchten Leistungen;13
e. die jeweiligen Erbringer dieser Leistungen;
f. die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.
Die gesetzliche Grundlage für Artikel 28 KVV war allerdings im Jahr 2000 noch sehr schmal. Effektiv stützte er sich einzig auf die Bestimmung, wonach die Versicherer dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen müssen14.
Im Rahmen der Änderung des KVG zur Spitalfinanzierung15 schlug der Bundesrat mit Botschaft vom 15. September 2004 einen neuen Artikel 21 Absatz 416 vor, mit dem die Datenlieferpflicht der Versicherer «der Vollständigkeit halber nun auf
12 Geändert gemäss Anhang Ziffer 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (AS 2015 5165): «g. die Wirkungen des Gesetzes und des KVAG zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen. »
13 Geändert gemäss Ziffer I der Verordnung vom 22. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AS 2008 5097): «d. Umfang, Art, Tarifpositionen und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres erhaltenen Rechnungen für Leistungen nach dem Gesetz;»
14 Artikel 21 Absatz 3 KVG bzw. Artikel 21 Absatz 4 KVG (vgl. unten folgend), aufgehoben durch Anhang Ziffer 2 KVAG, mit Wirkung ab 1. Januar 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
15 Geschäft 04.061, Entwurf 1
16 Artikel 21 Absatz 4 KVG hatte folgenden Wortlaut: «Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen.». Er war vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 in Kraft.