Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/81: Pa.Iv. 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» · 32 Seiten

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Der beantragte Artikel 35 Absatz 2 KVAG sieht als Grundsatz vor, dass die Versicherer verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Person weiterzugeben sind. Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG weitergegeben werden sollen, dienen analog dem geltenden Artikel 28 KVV dazu: a. die einheitliche Anwendung des KVG und des KVAG zu überwachen; b. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; c. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden; d. die Wirkungen des KVAG zu verfolgen und Entscheidgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen.

Nach der beantragten Neuregelung von Artikel 35 Absatz 2 KVAG können die bereits ab 2014 durchgeführten Datenerhebungen EFIND1 und EFIND2 (Bestand, Prämien, Gesamtkosten und Kostenbeteiligung) weiterhin durchgeführt werden und das BAG kann die im KVAG geregelte Aufsicht über die Versicherer durchführen. Damit kann z.B. geprüft werden, ob die angewandten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen, ob ein einzelner Versicherter einen grossen Einfluss auf die Kosten des Kollektivs hat, ob die Prämien für Rückversicherungsverträge (excess of loss) risikogerecht sind, ob die Prämienrabatte bei Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer auf Kostenunterschiede zurück zu führen sind und ob Risikoselektion gemacht wird. Ferner können unterschiedliche Zahlungsfristen bei Tiers-Payant-Vergütungen untersucht werden.

Die Gewährleistung der Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung durch die Aufsichtsbehörde, die aktuell bereits in Artikel 28 Absatz 5 KVV festgehalten ist, soll im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision auf Gesetzesstufe gehoben werden. Der letzte Satz von Artikel 35 Absatz 2 KVAG stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, technische und prozessuale Massnahmen zur Wahrung der Anonymität der Versicherten zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur verantwortlich ist, Massnahmen entsprechend umzusetzen, sondern auch, deren Wirksamkeit regelmässig zu prüfen. Die Einhaltung des Datenschutzes wird vom BAG zusammen mit dem EDÖB fortlaufend überwacht.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die darin enthaltene Revision von Artikel 21 KVG und von Artikel 35 Absatz 2 KVAG hat gemäss Aussagen des BAG nur geringe