Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten
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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV
Art. 40 Weitere Massnahmen der Sport- und Bewegungsförderung
Die heutige Lebensweise mit erhöhter Mobilität und besseren Verkehrsverbindungen und gleichzeitiger laufender Ausdehnung oder Verdichtung der Siedlungsräume bringt die Gefahr mit sich, dass die Bewegung im Alltag, welche ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsförderung darstellt, abnimmt. Die allgemeine Bewegungsförderung gewinnt daher zunehmend an Bedeutung. Mit der Anpassung von Artikel 40 soll dieser Umstand zum Ausdruck gebracht werden. Gleichzeitig soll im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Organisationsverordnung für das VBS2 die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem BASPO und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) geschärft werden. In diesem Sinne soll namentlich die Zuständigkeit des BAG für die Bewegungsförderung zu Präventionszwecken im Bereich der nichtübertragbaren Krankheiten explizit in der vorliegenden Bestimmung der
SpoFöV aufgeführt werden.
Absatz 3: Im Siedlungsgebiet wird der Bewegungsraum zunehmend enger. Gerade Kinder können sich häufig weder in der Wohnung noch im Wohnumfeld frei und ohne Aufsicht bewegen. Ihren Bewegungs- und Entdeckungsdrang können sie kaum mehr ausleben, was für eine gesunde Entwicklung notwendig wäre. Ähnliches gilt für die Bewegungsmöglichkeiten von anderen wenig mobilen Gruppierungen (Senioren, «vulnerable» Gruppen, etc.). Auch in Naherholungsgebieten und Wäldern werden als Folge von Nutzungskonflikten zunehmend Einschränkungen verordnet. Das BASPO soll sich daher aktiv in Programme und Projekte einbringen können, die den Erhalt oder die Schaffung von geeigneten Bewegungsräumen zum Ziel haben. Dabei wird sich der Beitrag des BASPO primär auf das Einbringen von Knowhow beschränken.
Absatz 4: Der Schweizerische Schulsporttag ist ein traditioneller Anlass, der im Jahr 2018 zum 49. Mal mit rund 3000 Teilnehmenden aus der ganzen Schweiz durchgeführt worden ist. Teilnehmen können Schülerinnen und Schüler der Stufe Sek I (7.-9. Schuljahr), nachdem sie sich in kantonalen Ausscheidungen in den Sportarten Badminton, Basketball, Beachvolleyball, Geräteturnen, Handball, Leichtathletik, Orientierungslauf, Polysportive-Stafette,
Schwimmen, Tischtennis, Unihockey oder Volleyball qualifiziert haben. Organisiert wird der Schweizerische Schulsporttag durch den Schweizerischen Verband für Sport in der Schule (SVSS). Er findet jährlich in einem andern Kanton statt. Die Gesamtkosten des Anlasses betrugen in der Vergangenheit zwischen 190'000 und 280'000 Franken. Finanziert wird er durch Beiträge des jeweiligen Austragungskantons, der Teilnehmerkantone (Startgelder der Teilnehmenden aus ihren Kantonen), des BASPO, von Sponsoren/Spendern und des SVSS selber. Die Durchführung wurde in jüngster Zeit jedoch teilweise in Frage gestellt, nachdem in einzelnen Kantonen kurzfristige Finanzierungsfragen aufgetaucht waren. Entsprechend ist die Erwartungshaltung gegenüber dem BASPO gestiegen, sich stärker als bisher finanziell an der Durchführung zu beteiligen. Aus Sicht der Sportförderung des Bundes ist der Schulsporttag ein sinnvoller und unterstützungswürdiger Anlass, weil er Ansporn für Kinder- und Jugendliche sein kann, sich vermehrt auch im freiwilligen Schulsport und in J+S-Angeboten der lokalen Vereine zu engagieren. Es ist wünschenswert, dass die Durchführung des Anlasses auch in Zukunft sichergestellt wird. Der Bund soll sich daher auch künftig mit einem Beitrag, der auf transparenten Kriterien basiert, an der Durchführung beteiligen. Obwohl dieser Anlass typischerweise dem Jugendsport zugerechnet werden kann, handelt es sich weder um einen Kurs noch ein Lager im Sinne der J+S-Gesetzgebung. Eine Unterstützung aus Mitteln von Jugend und Sport ist daher nicht möglich. Vielmehr bildet Artikel 3 SpoFöG die entsprechende Grundlage. Der Maximalbeitrag des Bundes soll 40% der Gesamtkosten nicht übersteigen und maximal so hoch sein, wie der anrechenbare Beitrag des Austragungskan-
2 SR 172.214.1.