Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten

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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV

1. Ausgangslage

Das Bundesamt für Sport BASPO hat seine Fördertätigkeit an den laufenden Entwicklungen des Sports auszurichten. Entsprechend sind auch die seiner Tätigkeit zugrundeliegenden gesetzlichen Grundlagen regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Aktuell besteht in verschiedenen Bereichen des BASPO Anpassungsbedarf, namentlich bei der Eidgenössische Hochschule für Sport, dem Programm Jugend und Sport und den Nationalen Sportzentren. Die Änderungen betreffen die Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR

415.01), die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011), die Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO, SR 415.011.2) und die Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV, SR 415.11).

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Programm Jugend und Sport (J+S)

Das Programm Jugend und Sport (J+S) muss für allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen offen sein. Es ist daher einem laufenden Wandel unterworfen, was die regelmässige Nachführung und Anpassung der Rechtsgrundlagen erforderlich macht:

 Nach Annahme der Motion 17.3605 «Aufhebung des Moratoriums für neue "Jugend

und Sport"-Sportarten» wurden sowohl die inhaltlichen Voraussetzungen, als auch die Prozesse hinsichtlich der künftigen Aufnahme neuer Sportarten überprüft. Ebenfalls wurde die Aufteilung von J+S-Sportarten in verschiedene Disziplinen kritisch hinterfragt. Letzteres auch vor dem Hintergrund des laufenden Projekts für eine neue nationale Datenbank für Sport (NDS). Dieses Projekt führt auch dazu, dass Prozesse bezüglich Zulassung von neuen Organisationen zum Programm und die Bewilligung zur Durchführung einzelner J+S-Kurse und -Lager angepasst werden sollen.

 Das BASPO unterstützt nationale Sportverbände gestützt auf Artikel 4 Sportförderungs-

gesetz (SpoFöG, SR 415.0) u.a. für ihre Bemühungen in der Ausbildung. Dies schliesst auch Basisleistungen für die J+S-Kaderbildung ein. Soweit J+S betreffend, sollen diese Leistungen nun einen neuen Anknüpfungspunkt innerhalb des Systems J+S erhalten, damit sie künftig auch für Jugendverbände, welche von Artikel 4 SpoFöG nicht erfasst sind, ausgerichtet werden können.

 Die bisher vorgesehenen Zusatzbeiträge für J+S-Kurse und -Lager mit Kindern oder Ju-

gendlichen mit einer Behinderung haben wegen zu hoher Anforderungen - beziehungsweise zu geringem finanziellen Anreiz - kaum Wirkung entfaltet. Im Jahr 2017 wurden für nur gerade 2 Kurse und 3 Lager zusätzliche Beiträge beansprucht, dies bei einem Total von rund 69'000 Kursen und 7'700 Lagern. Die Anforderungen zur Ausrichtung von Zusatzbeiträgen sollen daher gelockert und die möglichen Beiträge erhöht werden, damit mehr Organisatoren ermutigt werden, Kurse und Lager durchzuführen, in die Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung integriert werden.

 Stärker gefördert werden soll die Nutzung des öffentlichen Verkehrs beim Besuch von

J+S-Aus- und Weiterbildungskursen durch eine vollständige Kostenübernahme der entsprechenden Transportkosten.

 Und schliesslich sollen Sportlager künftig stärker als bisher gefördert werden können.

Schul- und Sportlager stellen für Kinder und Jugendliche wesentliche Erlebnisse im Rahmen ihrer Entwicklung und Sozialisation dar. Im Rahmen von Diskussionen zu einem Entscheid des Bundesgerichts bezüglich Umfang des von den Eltern zu leistenden Beitrags an Schullager, ist die Bedeutung von Lagern erneut hervorgehoben worden. Es